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Restschuldbefreiung nach drei Jahren: die Regeln

Die Restschuldbefreiung erlässt Ihnen nach drei Jahren die Schulden, die im Insolvenzverfahren offen geblieben sind. Dafür müssen Sie die Obliegenheiten des § 295 InsO erfüllen, vor allem arbeiten oder sich um Arbeit bemühen. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, hinterzogenem Unterhalt und Geldstrafen bleiben nach § 302 InsO bestehen.

Warum die Restschuldbefreiung heute nach drei Jahren kommt

Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. So steht es in § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO. Abtretungsfrist heißt der Zeitraum deshalb, weil Sie mit dem Antrag erklären, Ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für diese Zeit an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abzutreten.

Diese drei Jahre gelten für Anträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden. Davor dauerte das Verfahren regulär sechs Jahre und verkürzte sich nur, wenn der Schuldner bestimmte Quoten an die Gläubiger zahlte: fünf Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten, drei Jahre bei einer Befriedigung von mindestens 35 Prozent. Diese Staffel gibt es für Neuanträge nicht mehr. Die drei Jahre gelten unabhängig davon, ob Ihre Gläubiger überhaupt etwas bekommen.

Wichtig ist, was die Frist auslöst. Sie beginnt nicht mit dem Antrag, nicht mit dem Scheitern der außergerichtlichen Einigung und nicht mit dem ersten Gespräch bei der Beratungsstelle, sondern mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zwischen dem ersten Termin und der Eröffnung vergehen erfahrungsgemäß Monate, weil der Einigungsversuch, die Zusammenstellung der Unterlagen und das gerichtliche Planverfahren davor liegen. Wer von drei Jahren spricht, meint diese drei Jahre und nicht den Weg dorthin.

Welche Pflichten Sie bis zum Ende der Abtretungsfrist treffen

Die drei Jahre sind kein Wartezimmer. § 295 InsO legt Ihnen für die Zeit zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist fünf Obliegenheiten auf. Eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht, sondern eine Anforderung, deren Verletzung Ihnen selbst schadet: Verletzen Sie sie schuldhaft und beeinträchtigen dadurch die Befriedigung der Gläubiger, kann das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen (§ 296 Absatz 1 Satz 1 InsO).

  • Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, sich ohne Beschäftigung um eine solche bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 Satz 1 Nummer 1 InsO).
  • Vermögen aus einer Erbschaft oder Schenkung zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben, Lotterie- und sonstige Spielgewinne zum vollen Wert; gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert sind ausgenommen (Nummer 2).
  • Jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen und auf Verlangen Auskunft über Erwerbstätigkeit, Bezüge und Vermögen erteilen (Nummer 3).
  • Zahlungen an die Insolvenzgläubiger nur über den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen (Nummer 4).
  • Keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO begründen, also keine neuen Schulden aufnehmen, die zu Ihren Verhältnissen nicht passen (Nummer 5).

Die Erwerbsobliegenheit greift früher, als viele annehmen. § 287b InsO verpflichtet Sie bereits ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich darum zu bemühen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nach § 290 Absatz 1 Nummer 7 InsO ein eigener Versagungsgrund, greift aber nicht, wenn Sie kein Verschulden trifft.

Für Selbständige gilt eine eigene Regel. Nach § 295a Absatz 1 InsO müssen sie die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wären sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. Auf Antrag stellt das Gericht den maßgeblichen Betrag fest, wobei Sie glaubhaft machen müssen, welche Bezüge Sie aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnten.

Aus welchen Gründen das Gericht die Restschuldbefreiung versagt

Eine Versagung erfolgt nicht von Amts wegen. § 290 Absatz 1 InsO verlangt den Antrag eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung angemeldet hat, und der Gläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Der Antrag kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 InsO schriftlich gestellt werden.

Versagungsgründe nach § 290 Absatz 1 InsO mit dem jeweils maßgeblichen Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag. Jeder Grund setzt den Antrag eines Gläubigers voraus.
VersagungsgrundZeitraumFundstelle
Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c StGB zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafeletzte fünf Jahre§ 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO
Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, um einen Kredit oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu erhaltenletzte drei Jahre§ 290 Absatz 1 Nummer 2 InsO
Unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder die Verfahrenseröffnung ohne Aussicht auf Besserung verzögertletzte drei Jahre§ 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahrenim Verfahren selbst§ 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO
Unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsObei Antragstellung§ 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO
Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO mit Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung, sofern ein Verschulden vorliegtab Beginn der Abtretungsfrist§ 290 Absatz 1 Nummer 7 InsO

Auffällig ist, wie viele dieser Gründe mit Angaben zu tun haben und nicht mit Geld. Zwei der sechs betreffen falsche oder unvollständige Auskünfte, ein weiterer die Mitwirkung. Das ist der praktische Kern: Wer alles offenlegt, auch das Unangenehme, hat das Verfahren weitgehend im Griff. Wer ein Konto, eine Lebensversicherung oder eine Forderung verschweigt, riskiert drei Jahre umsonst.

Wird die Restschuldbefreiung versagt, ordnet das Insolvenzgericht nach § 303a InsO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO an. Dasselbe gilt beim Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung. Gegen den Versagungsbeschluss steht Ihnen die sofortige Beschwerde zu (§ 290 Absatz 3 Satz 1 InsO).

Welche Schulden auch nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben

Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Absatz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderung nie angemeldet haben. Das ist die gute Nachricht. § 302 InsO nimmt davon aber drei Gruppen aus, und wer davon betroffen ist, sollte es vor dem Antrag wissen, weil es die ganze Rechnung verändert.

Bleibt diese Forderung auch nach der Restschuldbefreiung bestehen?

Handelt es sich um eine Geldstrafe oder eine ihr in § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeit, etwa ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld?

Ja

Ja, sie bleibt bestehen (§ 302 Nummer 2 InsO). Geldstrafen werden von der Restschuldbefreiung nicht berührt, unabhängig von ihrer Höhe und davon, ob der Gläubiger sie angemeldet hat.

Nein

Stammt die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt oder aus einem Steuerschuldverhältnis mit rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO?

Ja

Hat der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 InsO angemeldet?

Ja

Ja, sie bleibt bestehen (§ 302 Nummer 1 InsO). Widersprechen Sie der Anmeldung des Rechtsgrundes im Verfahren, wenn Sie den Vorsatz bestreiten, denn nach dem Verfahren ist das kaum noch zu korrigieren.

Nein

Die Ausnahme greift nur bei einer Anmeldung unter Angabe dieses Rechtsgrundes. Ohne sie wird die Forderung wie jede andere Insolvenzforderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

Nein

Geht es um ein zinsloses Darlehen, das Ihnen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde?

Ja

Ja, diese Verbindlichkeit bleibt bestehen (§ 302 Nummer 3 InsO).

Nein

Nein. Die Forderung wird von der Restschuldbefreiung erfasst und ist nach § 301 Absatz 1 InsO nicht mehr durchsetzbar, auch wenn der Gläubiger sie nicht angemeldet hat.

Eine zweite Grenze zieht § 301 Absatz 2 InsO. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben von Ihrer Restschuldbefreiung unberührt. Wer für Sie gebürgt hat, wird also weiter in Anspruch genommen. Im Gegenzug werden Sie gegenüber dem Bürgen oder Mitschuldner in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern, er kann bei Ihnen also keinen Rückgriff nehmen.

Praktisch bedeutsam ist noch § 301 Absatz 4 InsO: Ein Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen, das allein wegen der Insolvenz erlassen wurde, tritt mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung außer Kraft. Für die Versagung oder Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit gilt das allerdings nicht.

Wann Gericht und Auskunftei den Eintrag wieder löschen

Nach der Restschuldbefreiung bleibt die Information noch eine Weile sichtbar, aber nicht mehr lange. Für die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen regelt das § 3 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung: Veröffentlichte Daten aus einem Insolvenzverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung gelöscht. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren beginnt diese Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ 3 Absatz 2 InsoBekV).

Für die privaten Auskunfteien hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frist zum Maßstab gemacht. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 hat er entschieden, dass es der Datenschutz-Grundverordnung zuwiderläuft, wenn private Auskunfteien Daten über eine erteilte Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Am selben Tag hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-634/21 entschieden, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts zur Zahlungsfähigkeit eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Artikels 22 DSGVO sein kann, wenn Dritte maßgeblich darauf abstellen.

Löschung der amtlichen Insolvenzbekanntmachungen
spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung
§ 3 Absatz 1 und 2 InsoBekV, Stand 20. September 2026
Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei der SCHUFA
sechs Monate, vorher drei Jahre
SCHUFA Holding AG, Pressemitteilung zur verkürzten Löschfrist, Stand 20. September 2026
Herauszugebender Anteil einer Erbschaft in der Wohlverhaltensphase
die Hälfte des Wertes
§ 295 Satz 1 Nummer 2 InsO, Stand 20. September 2026
  1. Warten Sie die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung ab und heben Sie ihn auf. Er ist der Nachweis gegenüber jeder Stelle, die später nachfragt.
  2. Prüfen Sie nach etwa sechs Monaten unter insolvenzbekanntmachungen.de, ob die Veröffentlichungen zu Ihrem Verfahren verschwunden sind.
  3. Fordern Sie Ihre Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO bei den Auskunfteien an. Sie ist einmal im Jahr kostenlos und zeigt jeden gespeicherten Eintrag.
  4. Vergleichen Sie die Einträge mit dem Beschluss. Steht die Restschuldbefreiung länger als sechs Monate nach Rechtskraft noch dort, verlangen Sie die Löschung unter Hinweis auf Artikel 17 DSGVO und das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023.
  5. Bleibt die Auskunftei dabei, wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem die Auskunftei sitzt.

Für erledigte Zahlungsstörungen gilt eine eigene Frist. Die SCHUFA hat zum 1. Januar 2025 eine Regelung eingeführt, nach der eine beglichene Zahlungsstörung bereits 18 Monate nach ihrer Erledigung gelöscht wird, wenn der Betrag innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung gezahlt wurde und bis zum Ende der verkürzten Frist keine weiteren Negativmerkmale hinzukommen. Wer eine alte Forderung bezahlt, sollte das deshalb zügig tun und sich die Zahlung bestätigen lassen.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Dreijahresfrist der Restschuldbefreiung?

Die Abtretungsfrist von drei Jahren beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht mit dem Antrag und nicht mit dem ersten Beratungstermin (§ 287 Absatz 2 Satz 1 InsO). Der außergerichtliche Einigungsversuch, die Zusammenstellung der Unterlagen und das gerichtliche Planverfahren liegen davor und verlängern den Weg bis zur Schuldenfreiheit entsprechend.

Muss ich in der Wohlverhaltensphase arbeiten?

Ja. Nach § 295 Satz 1 Nummer 1 InsO obliegt es Ihnen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, sich ohne Beschäftigung darum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Bereits ab Beginn der Abtretungsfrist gilt dieselbe Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO. Eine Verletzung führt nur dann zur Versagung, wenn sie schuldhaft ist und die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt.

Muss ich eine Erbschaft während der Privatinsolvenz abgeben?

Zur Hälfte. § 295 Satz 1 Nummer 2 InsO verpflichtet Sie, Vermögen, das Sie von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Gewinne aus einer Lotterie oder einem anderen Spiel sind zum vollen Wert herauszugeben, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und geringe Gewinne bleiben ausgenommen.

Welche Schulden bleiben nach der Restschuldbefreiung bestehen?

§ 302 InsO nimmt drei Gruppen aus: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt und aus einem Steuerschuldverhältnis nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, ferner Geldstrafen und zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten. Die erste Gruppe wirkt nur, wenn der Gläubiger den Rechtsgrund nach § 174 Absatz 2 InsO angemeldet hat.

Wie lange speichert die SCHUFA eine Restschuldbefreiung?

Sechs Monate. Die SCHUFA hat die Speicherdauer nach eigener Mitteilung von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt. Hintergrund ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, wonach private Auskunfteien solche Daten nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister.

Haftet mein Bürge weiter, wenn mir die Restschuldbefreiung erteilt wird?

Ja. Nach § 301 Absatz 2 Satz 1 InsO bleiben die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen von der Restschuldbefreiung unberührt. Der Gläubiger kann den Bürgen also weiter in Anspruch nehmen. Im Gegenzug werden Sie gegenüber dem Bürgen in gleicher Weise befreit, sodass er bei Ihnen keinen Rückgriff nehmen kann.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung ist der gerichtliche Beschluss, der am Ende einer Insolvenz die Restschulden erlässt, seit 2020 nach drei statt sechs Jahren.
  • Restschuldbefreiung nach drei Jahren: Seit der Reform 2020 gilt für Anträge ab 1. Oktober 2020 die Frist von drei statt sechs Jahren bis zur Restschuldbefreiung, unabhängig von der Tilgung.
  • Wohlverhaltensphase: Die Wohlverhaltensphase liegt zwischen Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung: Der Schuldner führt pfändbares Einkommen ab, meist drei Jahre lang.
  • SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung: Die SCHUFA speichert eine Restschuldbefreiung seit März 2023 nur sechs Monate statt zuvor drei Jahre, eine Versagung weiterhin drei Jahre.
  • Erwerbsobliegenheit: Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu angemessener Arbeit. Eine Verletzung kann die Restschuldbefreiung versagen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 287 InsO, Antrag des Schuldners und Abtretungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 295 InsO, Obliegenheiten des Schuldners, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 290 InsO, Versagung der Restschuldbefreiung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 302 InsO, Ausgenommene Forderungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 301 InsO, Wirkung der Restschuldbefreiung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 3 InsoBekV, Löschungsfristen der Insolvenzbekanntmachungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Gerichtshof der Europäischen Union,
  8. SCHUFA löscht Restschuldbefreiung nach sechs Monaten, SCHUFA Holding AG,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.