
Werkzeug
Pfändungsfreigrenzen-Rechner 2026
Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.587,40 Euro Nettolohn im Monat unpfändbar, und weil die Pfändungstabelle nur durch zehn teilbare Beträge kennt, greift eine Lohnpfändung erst ab 1.590,00 Euro. Jede Person, der gesetzlich Unterhalt gewährt wird, hebt diese Grenze und lässt zugleich mehr vom Betrag darüber beim Schuldner. Dieser Rechner bildet die amtliche Tabelle nach, Zeile für Zeile.
Pfändungsfreigrenzen-Rechner 2026
- Pfändbar sind 288,82 Euro im Monat. Unpfändbar bleiben 1.711,18 Euro.
- So kommt die Tabelle darauf: Der Nettolohn wird zuerst auf 2.000,00 Euro abgerundet, weil § 850c Absatz 5 ZPO nur durch zehn teilbare Beträge kennt. Davon liegen 412,60 Euro über der Freigrenze von 1.587,40 Euro. Pfändbar sind daraus 7 von 10 Zehnteln, also 288,82 Euro.
- Auf einem Pfändungsschutzkonto sind bei dieser Zahl von Unterhaltspflichten 1.590,00 Euro im Monat geschützt: 1.590,00 Euro ohne jeden Nachweis.
Eingetragen gehört der Nettolohn, nicht das Bruttogehalt. Und nicht jeder Euro auf der Abrechnung zählt mit: Mehrarbeit, Urlaubsgeld, Erschwerniszulagen und Weihnachtsgeld sind nach § 850a ZPO ganz oder zur Hälfte unpfändbar und gehören vorher abgezogen. Dieses Werkzeug nimmt den Abzug nicht selbst vor, weil es die Abrechnung nicht kennt.
Gepfändet wird erst ab 1.590,00 Euro Nettolohn im Monat
Die Pfändungstabelle steht in keinem Paragrafen, sondern in einer Bekanntmachung, die das Bundesministerium der Justiz jedes Jahr neu im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Fassung vom 19. März 2026 gilt seit dem 1. Juli 2026 und beruht auf vier Beträgen. Die nächste Anpassung greift zum 1. Juli 2027, weil § 850c Absatz 4 ZPO die Beträge an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags koppelt.
| Angabe | Je Monat, in Euro | Fundstelle |
|---|---|---|
| Unpfändbarer Grundbetrag | 1.587,40 | § 850c Absatz 1 Nummer 1 ZPO |
| Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 | § 850c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO |
| Erhöhung je Person von der zweiten bis zur fünften | 332,83 | § 850c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ZPO |
| Höchstbetrag, darüber ist alles pfändbar | 4.866,30 | § 850c Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 ZPO |
Dass die Tabelle bei 1.590,00 Euro beginnt und nicht bei 1.587,40 Euro, liegt an der Rundung: § 850c Absatz 5 ZPO rechnet nur mit durch zehn teilbaren Beträgen und rundet alles dazwischen ab. Die erste Zeile der amtlichen Tabelle weist deshalb 1,82 Euro aus.
Jede Unterhaltspflicht hebt die Freigrenze und senkt zugleich die Quote
Unterhalt wirkt zweimal. Er hebt die Grenze, unter der nichts pfändbar ist, und er lässt vom Betrag darüber mehr Zehntel beim Schuldner. Ohne Unterhaltspflicht sind 7 von 10 Zehnteln des Mehrbetrags pfändbar, bei fünf Personen nur noch 1. Eine sechste Person ändert nichts mehr, § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO endet bei der fünften.
| Unterhaltspflichten | Freigrenze im Monat, in Euro | Vom Mehrbetrag pfändbar |
|---|---|---|
| keine | 1.587,40 | 7 von 10 |
| 1 Person | 2.184,82 | 5 von 10 |
| 2 Personen | 2.517,65 | 4 von 10 |
| 3 Personen | 2.850,48 | 3 von 10 |
| 4 Personen | 3.183,31 | 2 von 10 |
| 5 und mehr | 3.516,14 | 1 von 10 |
Unterhalt zählt hier nur, wenn er auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, etwa gegenüber Kindern, dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten. Hat eine dieser Personen eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers nach § 850c Absatz 6 ZPO ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
Auf dem Pfändungsschutzkonto sind 1.590,00 Euro ohne Nachweis geschützt
Der Kontopfändungsschutz rechnet mit denselben Zahlen, rundet aber in die andere Richtung: § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO rundet den Grundbetrag auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag auf. Aus 1.587,40 Euro werden so 1.590,00 Euro, über die auch bei laufender Pfändung verfügt werden kann. Was in einem Monat davon übrig bleibt, ist nach § 899 Absatz 2 ZPO noch in den 3 folgenden Kalendermonaten geschützt.
| Unterhaltspflichten | Freibetrag im Monat, in Euro |
|---|---|
| keine | 1.590,00 |
| 1 Person | 2.187,42 |
| 2 Personen | 2.520,25 |
| 3 Personen | 2.853,08 |
| 4 Personen | 3.185,91 |
| 5 und mehr | 3.518,74 |
Nur die erste Zeile gilt ohne Papier. Jede Erhöhung darunter zahlt die Bank erst aus, wenn ihr eine Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO vorliegt. Hält der Betrag auf dem Konto einer Prüfung nicht stand, sind Einwendungen nach § 899 Absatz 3 ZPO innerhalb von 6 Kalendermonaten bei der Bank anzubringen.
Diese Bezüge rechnet § 850a ZPO gar nicht erst mit
Bevor die Tabelle greift, fallen Teile der Abrechnung ganz aus der Pfändung heraus. Wer sie mitrechnet, kommt auf einen zu hohen pfändbaren Betrag.
- Mehrarbeit zur Hälfte (§ 850a Nummer 1 ZPO). Der Zuschlag für Überstunden bleibt also nur zur Hälfte in der Rechnung.
- Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder (§ 850a Nummer 2 ZPO), soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nummer 3 ZPO), ebenfalls im üblichen Rahmen.
- Weihnachtsgeld bis 795,00 Euro (§ 850a Nummer 4 ZPO). Das ist die Hälfte des auf 1.590,00 Euro aufgerundeten Grundfreibetrags und ändert sich deshalb jedes Jahr mit ihm.
- Geburts- und Heiratsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge, Blindenzulagen (§ 850a Nummer 5 bis 8 ZPO).
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Es rechnet eine gesetzliche Tabelle nach und nichts darüber hinaus. Es kennt Ihre Abrechnung nicht, zieht die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO nicht selbst ab und rechnet nicht von brutto auf netto. Sonderfälle bleiben außen vor, unter ihnen die Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung nach § 850d ZPO, bei der eigene, niedrigere Grenzen gelten, und die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte nach § 850e ZPO. Wer wissen will, was in seinem Fall gilt, braucht eine Prüfung des Einzelfalls, und die ist nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung. Dieses Verzeichnis erbringt sie nicht.
Woher die Zahlen stammen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, Bekanntmachung vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850c ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto, § 899 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto, § 902 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Nachweise über Erhöhungsbeträge, § 903 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht, § 905 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
- Eröffnungsantrag des Schuldners, Bescheinigung der geeigneten Stelle, § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
Was dieses Werkzeug macht
- Der unpfändbare Grundbetrag steht seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro im Monat. Er stammt aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80.
- Die Freigrenze steigt um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte. Eine sechste Person hebt sie nicht weiter, § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO endet bei der fünften.
- Vom Teil des Nettolohns über der Freigrenze bleiben ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel pfandfrei, mit einer Person fünf und mit fünf Personen neun, so steht es in § 850c Absatz 3 ZPO.
- Die Tabelle rundet den Nettolohn nach § 850c Absatz 5 ZPO auf einen durch zehn teilbaren Betrag ab. Daher springt der pfändbare Betrag in Zehn-Euro-Stufen, und die erste Zeile weist 1,82 Euro aus.
- Was 4.866,30 Euro im Monat übersteigt, ist ohne Quote voll pfändbar. Diesen Höchstbetrag nennt § 850c Absatz 3 Satz 3 ZPO.
- Auf einem Pfändungsschutzkonto sind 1.590,00 Euro ohne jeden Nachweis geschützt, weil § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO den Grundbetrag auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufrundet. Jede Erhöhung darüber zahlt die Bank erst gegen Bescheinigung aus.
- Eingetragen gehört der Nettolohn. Der Rechner rechnet nicht von brutto auf netto und zieht die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO nicht selbst ab.
- Die Beträge werden nach § 850c Absatz 4 ZPO jeweils zum 1. Juli angepasst. Die nächste Fassung gilt ab dem 1. Juli 2027.
- Das Werkzeug gibt eine gesetzliche Tabelle wieder und prüft keinen Einzelfall. Genau diese Prüfung macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus.