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Glossar

SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung

Die SCHUFA speichert eine Restschuldbefreiung seit März 2023 nur sechs Monate statt zuvor drei Jahre, eine Versagung weiterhin drei Jahre.

Begriff
SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Die Verkürzung geht auf ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zurück, dessen Generalanwalt sich im März 2023 für eine kürzere Speicherfrist aussprach. Die SCHUFA zog die Konsequenz vor der endgültigen Entscheidung und löschte rückwirkend alle zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate gespeicherten Einträge.

Der SCHUFA-Score bewertet unabhängig vom Zeiteintrag auch, wie sich das Zahlungsverhalten nach der Restschuldbefreiung entwickelt. Ein gelöschter Eintrag garantiert deshalb keinen automatisch guten Score, sondern nimmt nur den negativen Altfaktor aus der Berechnung.

Andere Auskunfteien wie Creditreform können abweichende, eigene Löschfristen anwenden. Wer sicher gehen will, sollte die eigene Auskunft bei jeder Auskunftei, bei der man geführt wird, einzeln prüfen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Restschuldbefreiung: kürzere Löschfrist für Verbraucherinnen und Verbraucher, SCHUFA Holding AG,

Einsatz von Sprachmodellen

Recherche, Gliederung und Formulierung der Seitentexte sowie die thematischen Illustrationen dieser Website entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen. Zahlen, Beträge und Rechtsangaben stammen ausschließlich aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder geschätzt.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 14. September 2026.