Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren führen darf
Privatinsolvenz ist kein Begriff des Gesetzes. Gemeint ist das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, also den §§ 304 bis 311 InsO. Es steht natürlichen Personen offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Wer angestellt ist, arbeitslos, in Rente oder in Ausbildung, fällt darunter.
Auch ehemals Selbständige können das Verbraucherverfahren nutzen, aber nur unter zwei Bedingungen. § 304 Absatz 1 Satz 2 InsO verlangt, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar heißt dabei nichts Ungefähres: Nach § 304 Absatz 2 InsO ist die Grenze erreicht, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger hat. Wer 20 oder mehr Gläubiger hat oder wer noch Löhne schuldet, geht in das Regelinsolvenzverfahren.
Welche vier Stufen das Verfahren durchläuft
Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und lässt sich nicht abkürzen. Jede Stufe hat eine eigene Zuständigkeit: Die erste liegt bei Ihnen und Ihrer Beratungsstelle, die zweite und dritte beim Insolvenzgericht, die vierte wieder weitgehend bei Ihnen.
Stufe 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Sie legen allen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vor. Scheitert er, stellt eine geeignete Person oder Stelle darüber eine Bescheinigung aus. Sie darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO).
Stufe 2: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Gericht stellt den Plan den Gläubigern zu und setzt eine Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme (§ 307 Absatz 1 InsO). Das Verfahren über den Eröffnungsantrag ruht solange, in der Regel nicht länger als drei Monate (§ 306 Absatz 1 InsO).
Stufe 3: Insolvenzverfahren
Scheitert auch der gerichtliche Plan, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Ein Treuhänder verwertet vorhandenes Vermögen und verteilt es an die Gläubiger. Mit der Eröffnung beginnt die dreijährige Abtretungsfrist zu laufen.
Stufe 4: Wohlverhaltensphase bis zum Ende der Abtretungsfrist
Ihr pfändbares Einkommen geht an den Treuhänder, und Sie erfüllen die Obliegenheiten des § 295 InsO. Nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 Absatz 1 InsO).
Die zweite Stufe wird häufig übersprungen, und das ist im Gesetz so angelegt. Nach § 306 Absatz 1 Satz 3 InsO ordnet das Gericht die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens an, wenn es nach freier Überzeugung annimmt, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Bei Schuldnern ohne pfändbares Einkommen und ohne Vermögen ist das die Regel, weil ein Plan mit einer Quote von null für die Gläubiger nichts hergibt.
- Schweigen gilt als Zustimmung: Geht innerhalb der Monatsfrist keine Stellungnahme ein, gilt das nach § 307 Absatz 2 InsO als Einverständnis mit dem Plan.
- Widerspricht nur eine Minderheit, kann das Gericht die Zustimmung ersetzen, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt hat und diese mehr als die Hälfte der Forderungssumme halten (§ 309 Absatz 1 Satz 1 InsO).
- Die Ersetzung scheidet aus, wenn der widersprechende Gläubiger unangemessen beteiligt wird oder durch den Plan schlechter stünde als im Insolvenzverfahren (§ 309 Absatz 1 Satz 2 InsO).
- Ein angenommener Plan hat die Wirkung eines Vergleichs nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO und ist damit vollstreckbar (§ 308 Absatz 1 Satz 2 InsO).
- Mit der Annahme gelten die Anträge auf Eröffnung und auf Restschuldbefreiung als zurückgenommen (§ 308 Absatz 2 InsO). Das Verfahren endet hier.
Welche Unterlagen das Gericht mit dem Antrag verlangt
§ 305 Absatz 1 InsO zählt vier Unterlagen auf, die Sie mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach vorlegen müssen. Fehlt eine davon, fordert das Gericht Sie zur Ergänzung auf. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, gilt Ihr Antrag nach § 305 Absatz 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Im Fall des § 306 Absatz 3 Satz 3 InsO beträgt die Frist drei Monate.
- Die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch, ausgestellt von einer geeigneten Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der gescheiterte Plan gehört dazu, und die wesentlichen Gründe des Scheiterns sind darzulegen.
- Der Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO, verbunden mit der Abtretungserklärung über Ihre pfändbaren Bezüge für drei Jahre.
- Das Vermögensverzeichnis mit Vermögensübersicht, ein Verzeichnis Ihrer Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen Sie gerichteten Forderungen, jeweils mit der Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
- Ein Schuldenbereinigungsplan, der auch Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten benennt, soweit sie berührt sein sollen.
- Alles auf den amtlichen Formularen: Soweit Formulare eingeführt sind, müssen Sie sich ihrer bedienen (§ 305 Absatz 5 Satz 2 InsO).
Für das Forderungsverzeichnis haben Sie ein Recht, das viele nicht kennen. Nach § 305 Absatz 2 Satz 2 InsO sind Ihre Gläubiger verpflichtet, Ihnen auf Aufforderung und auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen zu erteilen, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Ihre Aufforderung muss dafür einen Hinweis auf den bereits eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Insolvenzantrag enthalten. Diese Aufgliederung ist auch dann nützlich, wenn Sie am Ende doch keinen Antrag stellen, weil sie zeigt, wie viel der Forderung überhaupt Hauptsache ist.
Wie lange das Verfahren dauert und wann die Schulden erlassen sind
Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das steht in § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO und gilt für Anträge seit dem 1. Oktober 2020. Vorher waren es sechs Jahre, verkürzbar auf fünf oder drei Jahre bei bestimmten Quoten. Diese Staffelung ist für Neuanträge Geschichte, die drei Jahre gelten unabhängig davon, ob die Gläubiger etwas bekommen.
Eine Ausnahme kennt das Gesetz: Wer auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags schon einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, dem verlängert § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO die Abtretungsfrist im erneuten Verfahren auf fünf Jahre. Unabhängig davon ist ein erneuter Antrag nach § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO unzulässig, wenn in den letzten elf Jahren vor dem Eröffnungsantrag bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde.
- Abtretungsfrist bis zur Restschuldbefreiung
- drei Jahre ab Eröffnung
- § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO, Stand 20. September 2026
- Sperrfrist nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung
- elf Jahre
- § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO, Stand 20. September 2026
- Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2026 in Deutschland
- 38.932 Verfahren, 2,4 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 325 vom 11. September 2026, Stand 11. September 2026
Nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 Absatz 1 Satz 1 InsO). Zuvor werden die Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und Sie selbst angehört. Wird sie erteilt, gilt sie als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt und wirkt nach § 301 Absatz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderungen nie angemeldet haben.
Früher als nach drei Jahren geht es nur in einem engen Fall. § 300 Absatz 2 InsO erlaubt die vorzeitige Entscheidung, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen befriedigt sind und Sie die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt haben. Für überschuldete Haushalte ist das praktisch kein Weg, weil genau daran es fehlt.
Was das Verfahren kostet und wer die Kosten stundet
Die Kosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders. Die Vergütung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. § 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV setzt eine Mindestvergütung von 1.400 Euro an, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben. Ab elf Gläubigern erhöht sie sich für je angefangene fünf Gläubiger um 210 Euro, ab 31 Gläubigern um je 140 Euro.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren sinkt dieser Betrag, wenn eine geeignete Person oder Stelle die Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO erstellt hat. Dann ermäßigt § 13 InsVV die Vergütung auf 1.120 Euro. Wer die Unterlagen also bei einer anerkannten Beratungsstelle erstellen lässt, senkt die Verfahrenskosten um 280 Euro, und zwar unabhängig davon, ob er sie selbst trägt.
| Position | Betrag | Fundstelle | Wer trägt sie |
|---|---|---|---|
| Beratung und Unterlagen bei einer anerkannten Beratungsstelle | in der Regel kostenlos | öffentlich finanzierte Beratung nach Landesrecht, § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO | das Land oder die Kommune |
| Mindestvergütung des Insolvenzverwalters, bis 10 Gläubiger | 1.400 Euro | § 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV | die Insolvenzmasse, sonst nach Stundung die Landeskasse |
| Ermäßigte Vergütung, wenn eine geeignete Stelle die Verzeichnisse erstellt hat | 1.120 Euro | § 13 InsVV | die Insolvenzmasse, sonst nach Stundung die Landeskasse |
| Eigenanteil bei Beratungshilfe durch eine Anwaltskanzlei | 15 Euro, erlassbar | Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG | der Schuldner |
| Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung | auf Antrag, wenn das Vermögen nicht reicht | § 4a Absatz 1 Satz 1 InsO | zunächst die Bundes- oder Landeskasse |
Die Stundung ist der Grund, warum ein Insolvenzverfahren auch ohne Geld möglich ist. § 4a Absatz 1 InsO stundet Ihnen auf Antrag die Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, soweit Ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplanverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO vorliegt, also eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat in bestimmter Höhe.
Gestundet heißt nicht erlassen. Nach § 4a Absatz 3 InsO kann die Kasse die Kosten später nach Maßgabe der gerichtlichen Bestimmungen gegen Sie geltend machen. Das Gericht prüft dazu Ihre Verhältnisse und setzt gegebenenfalls Raten fest. Wer dauerhaft von Grundsicherungsgeld lebt, wird auch danach nichts zahlen, aber die Forderung ist nicht von vornherein vom Tisch.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz heute?
Die Abtretungsfrist im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt drei Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Absatz 2 Satz 1 InsO). Das gilt für Anträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden, und unabhängig davon, ob die Gläubiger eine Quote erhalten. Hinzu kommt die Zeit für den Einigungsversuch und das Antragsverfahren davor.
Was kostet eine Privatinsolvenz, wenn ich kein Geld habe?
Auf Antrag stundet das Gericht die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht (§ 4a Absatz 1 InsO). Die Beratung und die Erstellung der Unterlagen bei einer nach Landesrecht anerkannten Schuldnerberatungsstelle sind in der Regel kostenlos. Gestundete Kosten kann die Kasse später in Raten einfordern.
Brauche ich für die Privatinsolvenz einen Anwalt?
Nein, ein Anwalt ist im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht vorgeschrieben. Die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch darf nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO auch eine nach Landesrecht anerkannte Beratungsstelle ausstellen, und diese Stellen bereiten den gesamten Antrag vor. Werden die Kosten gestundet, kann das Gericht nach § 4a Absatz 2 InsO einen Anwalt beiordnen.
Was passiert, wenn ein Gläubiger auf den Schuldenbereinigungsplan nicht antwortet?
Schweigen gilt als Zustimmung. Geht innerhalb der Notfrist von einem Monat keine Stellungnahme bei Gericht ein, wertet § 307 Absatz 2 Satz 1 InsO das als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Auf diese Rechtsfolge muss das Gericht die Gläubiger in der Aufforderung ausdrücklich hinweisen.
Wie viele Gläubiger darf ich für ein Verbraucherinsolvenzverfahren haben?
Für Personen ohne selbständige Tätigkeit gibt es keine Obergrenze. Die Grenze von weniger als 20 Gläubigern aus § 304 Absatz 2 InsO gilt nur für ehemals Selbständige: Nur bei ihnen entscheidet sie darüber, ob die Vermögensverhältnisse als überschaubar gelten und deshalb das Verbraucherverfahren statt des Regelinsolvenzverfahrens eröffnet wird.
Werden mit der Restschuldbefreiung wirklich alle Schulden erlassen?
Fast alle. Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Absatz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die keine Forderung angemeldet haben. Ausgenommen bleiben die in § 302 InsO genannten Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt und Geldstrafen. Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner bleiben ebenfalls bestehen.