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Glossar

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Seit der Reform 2020 gilt für Anträge ab 1. Oktober 2020 die Frist von drei statt sechs Jahren bis zur Restschuldbefreiung, unabhängig von der Tilgung.

Begriff
Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Vor der Reform galt die kürzere Frist nur, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen wurden. Diese Quote ist für Verfahren ab Oktober 2020 entfallen, die drei Jahre gelten unabhängig von der Tilgungshöhe.

Die Frist läuft ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht ab dem Antrag. Ein während des Verfahrens festgestellter Versagungsgrund nach § 290 InsO, etwa unrichtige Angaben in den Verzeichnissen oder eine verletzte Erwerbsobliegenheit, führt zur Versagung der Restschuldbefreiung. Über die Versagung entscheidet das Insolvenzgericht nur auf Antrag eines Gläubigers, nicht von Amts wegen.

Bei einem zweiten Insolvenzverfahren nach bereits erteilter Restschuldbefreiung beträgt die Abtretungsfrist fünf statt drei Jahre.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 287 InsO, Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 290 InsO, Versagung der Restschuldbefreiung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.