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Wie der außergerichtliche Einigungsversuch abläuft

Vor jedem Verbraucherinsolvenzantrag müssen Sie versuchen, sich mit allen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Scheitert der Versuch, bescheinigt eine geeignete Stelle das nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Warum der Einigungsversuch vor jedem Insolvenzantrag steht

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist keine Empfehlung, sondern Zulassungsvoraussetzung. § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO verlangt mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung darüber, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist. Ohne diese Bescheinigung nimmt das Gericht den Antrag nicht zur Entscheidung an.

Die Vorschrift stellt drei Anforderungen an die Bescheinigung, und jede einzelne wird in der Praxis geprüft. Sie muss von einer geeigneten Person oder Stelle stammen. Sie muss auf persönlicher Beratung und eingehender Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhen. Und der Versuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden haben. Dem Antrag sind außerdem der gescheiterte Plan und eine Darlegung der wesentlichen Gründe für sein Scheitern beizufügen.

Der Sinn dahinter ist nicht Schikane. Ein Insolvenzverfahren bindet über Jahre ein Gericht, einen Treuhänder und die öffentliche Kasse. Wenn sich dasselbe Ergebnis durch eine Vereinbarung erreichen lässt, ist allen gedient, auch Ihnen: Eine gelungene Einigung endet mit der letzten Rate, ohne Veröffentlichung im Internet und ohne dreijährige Abtretungsfrist.

Welche Unterlagen Sie vor dem ersten Angebot brauchen

Ein Plan, der auf falschen Zahlen steht, wird abgelehnt oder bindet Sie an eine Rate, die Sie nicht tragen. Bevor Sie einem Gläubiger irgendetwas anbieten, muss deshalb feststehen, wem Sie wie viel schulden und was Sie monatlich übrig haben.

  1. Fordern Sie bei jedem Gläubiger eine aufgegliederte Forderungsaufstellung an. Nach § 305 Absatz 2 Satz 2 InsO sind Gläubiger verpflichtet, Ihnen auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen. Ihre Aufforderung muss dafür auf einen eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Insolvenzantrag hinweisen.
  2. Stellen Sie die Forderungen in einer Liste zusammen: Gläubiger, Aktenzeichen, Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Gesamtsumme, Datum der Aufstellung.
  3. Prüfen Sie jede Forderung auf Grund und Höhe. Streichen Sie nichts eigenmächtig, sondern notieren Sie Zweifel, damit die Beratungsstelle sie rechtlich bewerten kann.
  4. Rechnen Sie Ihr pfändbares Einkommen aus. Maßgeblich ist die Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, seit 1. Juli 2026 beginnt die Pfändbarkeit bei einem monatlichen Nettolohn von 1.590 Euro ohne Unterhaltspflichten.
  5. Stellen Sie einen Haushaltsplan auf, der alle laufenden Kosten enthält, auch die jährlichen wie Versicherungen und Nebenkostenabrechnung. Die Rate im Plan muss auch im teuersten Monat tragbar sein.

Bei der Prüfung der Forderungen lohnt ein Blick auf das Alter. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden verjähren dagegen erst in 30 Jahren (§ 197 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BGB).

Welche Planarten es gibt und wann sich welche anbietet

Der Gesetzgeber schreibt den Inhalt des Plans nicht vor. § 305 Absatz 1 Nummer 4 InsO lässt alle Regelungen zu, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie Ihrer Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. In der Beratungspraxis haben sich daraus einige Grundformen entwickelt.

Grundformen des Schuldenbereinigungsplans. Eine bundesweite Statistik darüber, wie häufig welche Form angenommen wird, gibt es nicht.
PlanartWas die Gläubiger bekommenWann sie in Betracht kommtWas gegen sie spricht
Nullplannichts, gegen Erlass der Restforderung nach Ablauf der Laufzeitkein pfändbares Einkommen, kein verwertbares Vermögen, keine Aussicht auf BesserungGläubiger stimmen selten zu, weil sie im Insolvenzverfahren nicht schlechter stünden
Flexibler Nullplannichts Festes, aber eine Beteiligung, falls sich das Einkommen erhöhtunsichere Einkommensentwicklung, etwa nach Ausbildung oder Krankheiterfordert jährliche Nachweise über die gesamte Laufzeit
Quotenplan mit Rateneine feste Monatsrate über eine vereinbarte Laufzeitregelmäßiges pfändbares Einkommen, das über Jahre tragbar bleibteine verpasste Rate kann den ganzen Plan zu Fall bringen
Einmalzahlung aus Drittmittelneinen einmaligen Betrag, oft als Prozentsatz der ForderungAngehörige, Arbeitgeber oder eine Stiftung stellen Geld bereitdas Geld muss gesichert sein, bevor das Angebot hinausgeht
Kombination aus Einmalzahlung und Rateneinen Sockelbetrag sofort, danach Ratenkleiner Betrag vorhanden, dazu ein pfändbarer Einkommensteilzwei Bedingungen müssen gleichzeitig halten

Ein Plan bindet alle. Das Angebot geht an sämtliche Gläubiger gleichzeitig und behandelt sie nach demselben Maßstab, in der Regel im Verhältnis ihrer Forderungen. Wer einen Gläubiger besserstellt, weil er lauter mahnt, gefährdet die Einigung insgesamt und verstößt im späteren Verfahren gegen die Obliegenheit aus § 295 Satz 1 Nummer 4 InsO, keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Setzen Sie den Gläubigern eine klare Frist für die Antwort und benennen Sie die Folge des Schweigens. Anders als im gerichtlichen Verfahren, wo § 307 Absatz 2 InsO das Schweigen ausdrücklich als Zustimmung wertet, gibt es außergerichtlich keine gesetzliche Zustimmungsfiktion. Wer nicht antwortet, hat nicht zugestimmt.

Wann der Einigungsversuch als gescheitert gilt

Gescheitert ist der Versuch, wenn auch nur ein Gläubiger ablehnt oder nicht antwortet, denn eine Einigung braucht alle. Darüber hinaus kennt das Gesetz einen Fall, der das Scheitern vorzeitig feststellt: Nach § 305a InsO gilt der Versuch als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

Das ist für Sie eine Entlastung. Sie müssen nicht monatelang auf Antworten warten, während ein Gläubiger bereits den Gerichtsvollzieher schickt oder Ihr Konto pfändet. Sobald das geschieht, kann die Beratungsstelle das Scheitern bescheinigen und der Weg zum Gericht ist frei.

Vom ersten Angebot bis zur Bescheinigung
  1. Schritt 1: Plan und Anschreiben gehen an alle Gläubiger

    Jeder Gläubiger erhält denselben Plan mit derselben Frist. Die Beratungsstelle dokumentiert Versanddatum und Empfänger, weil diese Dokumentation später die Bescheinigung trägt.

  2. Schritt 2: Die Antwortfrist läuft

    Zustimmungen, Ablehnungen und Gegenvorschläge werden gesammelt. Ein Gegenvorschlag ist keine Zustimmung, sondern ein neues Angebot, über das Sie entscheiden müssen.

  3. Schritt 3: Das Scheitern steht fest

    Entweder lehnt mindestens ein Gläubiger ab oder schweigt, oder ein Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung und der Versuch gilt nach § 305a InsO als gescheitert.

  4. Schritt 4: Die Bescheinigung wird ausgestellt

    Die geeignete Person oder Stelle bescheinigt den erfolglosen Versuch. Plan und Gründe des Scheiterns gehören dazu (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO).

  5. Schritt 5: Der Antrag geht binnen sechs Monaten zum Gericht

    Danach ist die Bescheinigung verbraucht und der Einigungsversuch muss wiederholt werden. Antrag, Verzeichnisse und Plan werden auf den amtlichen Formularen eingereicht.

Höchstalter der Bescheinigung bei Antragstellung
sechs Monate
§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO, Stand 20. September 2026
Beratungshilfegebühr für den Einigungsversuch bei bis zu 5 Gläubigern
324 Euro, zahlbar aus der Landeskasse
Nummer 2504 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Stand 20. September 2026
Regelmäßige Verjährungsfrist einer Forderung
drei Jahre ab Schluss des Entstehungsjahres
§ 195 in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BGB, Stand 20. September 2026

Wer die Bescheinigung ausstellt und was sie kostet

Ausstellen darf sie eine geeignete Person oder Stelle. § 305 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 3 InsO überlässt es den Ländern zu bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Jedes Bundesland hat dafür ein Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung und führt eine Liste der anerkannten Stellen. Typischerweise anerkannt sind die Beratungsstellen der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände und der Verbraucherzentralen.

Unabhängig von der Anerkennung gelten Rechtsanwältinnen, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in den meisten Ländern als geeignete Personen. Der Unterschied liegt beim Geld: Die Beratung bei einer anerkannten, öffentlich finanzierten Stelle ist für Sie in der Regel kostenlos, eine Kanzlei rechnet ab.

  • Anerkannte Beratungsstelle bei Kommune, Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt oder Verbraucherzentrale: in der Regel kostenlos, dafür oft mit Wartezeit.
  • Rechtsanwaltskanzlei mit Beratungshilfe: Eigenanteil 15 Euro nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, erlassbar; die Kanzlei rechnet den Rest mit der Landeskasse ab.
  • Rechtsanwaltskanzlei ohne Beratungshilfe: Vergütung nach dem RVG oder nach Vereinbarung, in voller Höhe von Ihnen zu tragen.
  • Gewerblicher Anbieter ohne Anerkennung und ohne Rechtsdienstleistungsbefugnis: darf Sie außergerichtlich nicht vertreten und keine Bescheinigung ausstellen.
  • Schuldnerberatung durch anerkannte Stellen ist nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 RDG ausdrücklich erlaubt, obwohl sie Rechtsdienstleistung ist.

Die Gebühren der Beratungshilfe zeigen, was der Einigungsversuch an Arbeit bedeutet, und sie sind nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt. Nach den Nummern 2504 bis 2507 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG beträgt die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO 324 Euro bei bis zu fünf Gläubigern, 486 Euro bei sechs bis zehn, 647 Euro bei elf bis fünfzehn und 810 Euro bei mehr als fünfzehn Gläubigern. Kommt eine Einigung zustande, tritt nach Nummer 2508 eine Einigungsgebühr von 180 Euro hinzu.

Wenn eine anerkannte Stelle die Verzeichnisse nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO erstellt, wirkt sich das noch an einer zweiten Stelle aus. § 13 InsVV ermäßigt die Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren dann auf 1.120 Euro statt der Mindestvergütung von 1.400 Euro nach § 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV. Die Vorbereitung durch eine Beratungsstelle senkt also auch die Kosten des späteren Verfahrens.

Häufige Fragen

Kann ich den außergerichtlichen Einigungsversuch überspringen?

Nein. § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO verlangt mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung darüber, dass eine außergerichtliche Einigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist. Ohne sie nimmt das Insolvenzgericht den Antrag nicht zur Entscheidung an. Nur wenn ein Gläubiger während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt, gilt der Versuch nach § 305a InsO vorzeitig als gescheitert.

Wie lange ist die Bescheinigung über den Einigungsversuch gültig?

Der Einigungsversuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden haben (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Wer länger wartet, muss den Versuch wiederholen. Stimmen Sie den Zeitpunkt des Antrags deshalb mit der Stelle ab, die die Bescheinigung ausstellt.

Was passiert, wenn ein Gläubiger auf den Plan nicht antwortet?

Außergerichtlich gilt Schweigen nicht als Zustimmung, der Einigungsversuch ist damit gescheitert. Eine Zustimmungsfiktion gibt es erst im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren: Dort wertet § 307 Absatz 2 Satz 1 InsO das Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb der Monatsfrist ausdrücklich als Einverständnis mit dem Plan.

Was kostet der außergerichtliche Einigungsversuch?

Bei einer nach Landesrecht anerkannten Beratungsstelle ist er in der Regel kostenlos, weil die Beratung öffentlich finanziert wird. Übernimmt eine Kanzlei im Rahmen der Beratungshilfe, zahlen Sie einen Eigenanteil von 15 Euro nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, der erlassen werden kann. Die Gebühr der Kanzlei trägt dann die Landeskasse.

Kann eine Teilzahlung auf eine alte Forderung mir schaden?

Ja. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn Sie den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennen. Eine kleine Zahlung auf eine bereits verjährte Forderung kann die Frist damit neu in Gang setzen. Lassen Sie alte Forderungen prüfen, bevor Sie zahlen oder ein Schuldanerkenntnis unterschreiben.

Darf ich einen Gläubiger bevorzugt bedienen, der besonders drängt?

Davon ist abzuraten. Ein Schuldenbereinigungsplan behandelt alle Gläubiger nach demselben Maßstab, sonst wird er nicht angenommen. Im späteren Insolvenzverfahren verstößt eine Bevorzugung zudem gegen die Obliegenheit aus § 295 Satz 1 Nummer 4 InsO, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch: Der außergerichtliche Einigungsversuch ist der Pflichtschritt vor einem Insolvenzantrag: eine Einigung mit den Gläubigern per Schuldenbereinigungsplan.
  • Schuldenbereinigungsplan: Der Schuldenbereinigungsplan ist der schriftliche Vorschlag, mit dem ein Schuldner den Gläubigern Tilgung oder Erlass anbietet, meist in Raten.
  • Bescheinigung nach § 305 InsO: Die Bescheinigung nach § 305 InsO bestätigt das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs und ist Voraussetzung für den Insolvenzantrag.
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstelle: Eine geeignete Stelle nach § 305 InsO ist eine vom Bundesland anerkannte Beratungsstelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch bescheinigen darf.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 305 InsO, Eröffnungsantrag des Schuldners, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 305a InsO, Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 307 InsO, Zustellung an die Gläubiger, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 8 RDG, Rechtsdienstleistungen öffentlicher und öffentlich anerkannter Stellen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Abschnitt Beratungshilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist, und § 199 BGB, Beginn der Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 212 BGB, Neubeginn der Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Schuldnerberatungen, so erkennen Sie unseriöse Angebote, Verbraucherzentrale Bundesverband,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.