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Ratgeber

Wie Sie eine kostenlose Schuldnerberatung in der Nähe finden

Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen beraten Sie in aller Regel kostenlos. Das Statistische Bundesamt zählt etwa 1.360 solcher Stellen in Deutschland. Welche Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO anerkannt ist, bestimmt jedes Bundesland selbst und führt dazu eine eigene Liste.

Warum es kein bundesweites amtliches Verzeichnis gibt

Wer eine Beratungsstelle sucht, stößt schnell auf ein strukturelles Problem: Es gibt keine einzige amtliche Stelle, die alle Beratungsstellen in Deutschland führt. Der Grund steht im Gesetz. § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO überlässt es ausdrücklich den Ländern zu bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Die Anerkennung ist damit Landesrecht, und jedes Bundesland regelt sie in seinem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung und führt seine eigene Liste.

Wie viele Stellen es insgesamt gibt, lässt sich deshalb nur schätzen, und die beiden verfügbaren Zahlen liegen nah beieinander. Das Statistische Bundesamt nennt in den methodischen Hinweisen zur Überschuldungsstatistik 2025 etwa 1.360 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland. Das von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung betriebene Portal meine-schulden.de spricht von über 1.400 Stellen.

Für die Suche folgt daraus ein praktischer Rat: Fangen Sie bei Ihrem Bundesland oder Ihrer Kommune an, nicht bei einer Suchmaschine. Die Landesliste der anerkannten Stellen ist die einzige Quelle, die Ihnen zuverlässig sagt, ob eine Stelle die Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO überhaupt ausstellen darf.

  • Die Liste der anerkannten Stellen Ihres Bundeslandes, meist geführt vom Justiz- oder Sozialministerium auf Grundlage des jeweiligen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
  • Die Beratungsstellensuche auf meine-schulden.de, betrieben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. mit Förderung des Bundesjustizministeriums.
  • Die Sozial- oder Bürgerämter Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, die eigene Beratungsstellen unterhalten oder an freie Träger verweisen.
  • Die örtlichen Verbände der freien Wohlfahrtspflege: Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
  • Die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes, die in mehreren Ländern selbst Schuldner- und Insolvenzberatung anbietet.

Wer Schuldnerberatung überhaupt anbieten darf

Schuldnerberatung ist in weiten Teilen Rechtsdienstleistung. § 2 Absatz 1 RDG definiert sie als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Wer prüft, ob eine Forderung verjährt ist, ob Inkassokosten berechtigt sind oder welcher Betrag pfändbar ist, erbringt genau das. Solche Tätigkeiten darf nicht jeder anbieten.

§ 8 Absatz 1 RDG erlaubt sie ausdrücklich bestimmten Stellen. Dazu gehören nach Nummer 3 die nach Landesrecht als geeignet anerkannten Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO, nach Nummer 4 die Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände und nach Nummer 5 die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Diese Stellen dürfen also beraten und vertreten, ohne Rechtsanwaltskanzlei zu sein.

Umgekehrt heißt das: Ein gewerblicher Anbieter ohne Anerkennung und ohne Registrierung nach § 10 RDG darf Sie gegenüber Ihren Gläubigern nicht vertreten und keine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch ausstellen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine fundierte Schuldnerberatung die detaillierte Prüfung der einzelnen Gläubigerforderungen voraussetzt und Anbieter dafür eine Rechtsberatungsbefugnis brauchen.

Was die Beratung kostet und wer sie bezahlt

Bei den anerkannten Stellen der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände und der Verbraucherzentralen ist die Beratung für Sie in aller Regel kostenlos. Sie wird aus öffentlichen Mitteln finanziert, überwiegend von Ländern und Kommunen. Das gilt auch für die Unterlagen, die im Insolvenzverfahren gebraucht werden, und für die P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO.

Wenn Sie eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen, gibt es die Beratungshilfe. Nach § 1 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes wird sie auf Antrag gewährt, wenn Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint. Ihr Eigenanteil beträgt dann 15 Euro nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, und diese Gebühr kann erlassen werden.

Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland
etwa 1.360
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 249 vom 15. Juli 2026, methodische Hinweise, Stand 15. Juli 2026
Durchschnittliche Schuldenhöhe der beratenen Personen 2025
34.650 Euro
Statistisches Bundesamt, Überschuldungsstatistik 2025, Stand 15. Juli 2026
Eigenanteil bei Beratungshilfe durch eine Anwaltskanzlei
15 Euro, erlassbar
Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Stand 20. September 2026

Eine belastbare bundesweite Statistik über Wartezeiten bei den Beratungsstellen gibt es nicht. Die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamts erhebt sie nicht, und die Träger veröffentlichen sie uneinheitlich. Die Verbraucherzentrale beschreibt lange Wartelisten bei anerkannten Stellen allerdings als verbreitetes Problem und als den Grund, aus dem Angebote unkomplizierter Soforthilfe attraktiv wirken. Rechnen Sie deshalb mit Wartezeit, aber lassen Sie sich davon nicht zu einem teuren Anbieter drängen.

Woran Sie ein unseriöses Angebot erkennen

Die Verbraucherzentrale beschreibt in ihrem Hinweis vom 30. Juni 2025 ein wiederkehrendes Muster: Wo anerkannte Stellen Wartelisten führen, treten gewerbliche Anbieter mit schneller Soforthilfe auf, und statt dauerhafter Entschuldung folgen häufig hohe Gebühren für überflüssige oder schlechte Leistungen. Die folgende Gegenüberstellung fasst die genannten Merkmale zusammen. Sie bewertet keinen einzelnen Anbieter, sondern beschreibt Muster.

Merkmale seriöser und unseriöser Angebote nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale vom 30. Juni 2025 und den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
MerkmalSeriöses AngebotWarnzeichen
Befugnisanerkannt nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO oder erlaubt nach § 8 RDG, sonst AnwaltskanzleiBerater nimmt nur Daten auf und reicht sie an eine Kanzlei weiter, wodurch doppelte Kosten entstehen
Kostenvon Anfang an offengelegt, an objektiven Größen wie der Gläubigerzahl orientiert, mit Hinweis auf Beratungshilfeunübersichtliche Kostenstruktur, Vorkasse, Kosten erst nach Vertragsschluss erkennbar
LeistungRechtsberatung und Vertretung als wesentlicher BestandteilBeschränkung auf Verwaltungstätigkeiten wie Gläubigerlisten, Kontoführung und Weiterleiten von Raten
ZahlungsweiseSie zahlen Ihre Gläubiger selbst oder über den Treuhändernur noch eine Rate an den Anbieter, der sich um alles kümmert, während die Gläubiger leer ausgehen
VertragsanbahnungTermin in den Geschäftsräumen, ausführliche Information, BedenkzeitHausbesuche, Drängen zur Unterschrift, zusätzliche Verträge neben dem Beratungsvertrag
Kreditangebotkeines, denn ein neuer Kredit löst eine Überschuldung nicht aufVermittlung eines Kredits oder einer sogenannten Finanzsanierung als Einstieg

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er schwer rückgängig zu machen ist: die Abtretung. Wer einem Anbieter seine Ansprüche abtritt, gibt ihm einen Zugriff, für den ein Gläubiger sonst erst vor Gericht ziehen müsste. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, einem Schuldenregulierer grundsätzlich keine Abtretung zu unterschreiben. Unterschreiben Sie neben dem eigentlichen Beratungsvertrag auch sonst keine weiteren Verträge.

Vorsicht ist ebenso bei Angeboten geboten, die allein über Internet, Telefon oder andere Fernkommunikationsmittel abgewickelt werden sollen. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass der Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO eine persönliche Beratung vorausgehen muss, so das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 30. November 2020 (16 T 596/20) und das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 3. Februar 2015 (513 IK 233/14). Ein rein digitaler Ablauf kann Ihnen damit eine Bescheinigung verschaffen, die das Insolvenzgericht nicht akzeptiert.

Wie Sie einen Termin bekommen und was Sie mitbringen

Beim ersten Anruf geht es meist nur um zwei Dinge: ob die Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist und wie schnell ein Termin frei wird. Viele Stellen bieten eine offene Sprechstunde für dringende Fälle an, etwa bei einer angekündigten Stromsperre, einer Kündigung der Wohnung oder einer frischen Kontopfändung. Nennen Sie solche Fristen am Telefon, sie ändern die Dringlichkeit.

Vom ersten Anruf bis zum Erstgespräch
  1. Schritt 1: Zuständige Stelle klären

    Die Zuständigkeit richtet sich meist nach Ihrem Wohnort. Fragen Sie bei der Landesliste, beim Sozialamt oder über die Suche auf meine-schulden.de nach der Stelle für Ihren Landkreis.

  2. Schritt 2: Termin vereinbaren und Fristen nennen

    Sagen Sie gleich, ob eine Zwangsvollstreckung, eine Stromsperre oder eine Kündigung im Raum steht. Viele Stellen halten dafür kurzfristige Termine frei.

  3. Schritt 3: Unterlagen sammeln

    Alles, was Einnahmen, Ausgaben und Forderungen belegt. Unvollständig ist besser als gar nicht, aber je vollständiger, desto weniger Folgetermine.

  4. Schritt 4: Erstgespräch

    Die Stelle verschafft sich einen Überblick, prüft den Pfändungsschutz und ordnet die Forderungen. Am Ende steht, welcher Weg in Betracht kommt, nicht schon der fertige Plan.

  5. Schritt 5: Folgetermine für den Einigungsversuch

    Der Schuldenbereinigungsplan und die Verzeichnisse entstehen über mehrere Termine. Erst danach stellt die Stelle bei Scheitern die Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO aus.

  1. Alle Mahnungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide, auch die ungeöffneten. Sortieren Sie sie nach Gläubiger, nicht nach Datum.
  2. Einkommensnachweise der letzten drei Monate, dazu Bescheide über Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kindergeld, Rente oder Unterhalt.
  3. Mietvertrag und die letzte Nebenkostenabrechnung, Nachweise über Strom, Heizung, Versicherungen und laufende Verträge.
  4. Kontoauszüge der letzten drei Monate und, falls vorhanden, die Unterlagen zur Kontopfändung.
  5. Kredit- und Leasingverträge, Ratenzahlungsvereinbarungen und Unterlagen zu Bürgschaften, für die Sie einstehen.
  6. Eine einfache Liste aller Gläubiger mit der jeweils bekannten Summe, damit im Erstgespräch nicht die Sortierarbeit die Zeit auffrisst.

Das Erstgespräch löst Ihre Schulden nicht auf, und das soll es auch nicht. Es klärt, wie hoch die Forderungen wirklich sind, was davon pfändbar ist und welcher Weg zu Ihrer Lage passt. Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamts lag die durchschnittliche Schuldenhöhe der 2025 beratenen Personen bei 34.650 Euro, und der häufigste Hauptauslöser war mit 18 Prozent Erkrankung, Sucht oder Unfall. Überschuldung ist in der Masse kein Ergebnis von Leichtsinn, sondern von Ereignissen, die kaum jemand planen kann.

Häufige Fragen

Ist eine Schuldnerberatung wirklich kostenlos?

Bei anerkannten Beratungsstellen der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände und der Verbraucherzentralen ist die Schuldnerberatung in aller Regel kostenlos, weil sie aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Beauftragen Sie stattdessen eine Anwaltskanzlei, kommt Beratungshilfe in Betracht: Der Eigenanteil beträgt dann 15 Euro nach Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG und kann erlassen werden.

Wie finde ich heraus, ob eine Beratungsstelle nach § 305 InsO anerkannt ist?

Die Anerkennung ist Ländersache: § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO überlässt es den Ländern zu bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Maßgeblich ist deshalb die Liste der anerkannten Stellen Ihres Bundeslandes, geführt auf Grundlage des jeweiligen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung. Fragen Sie im Zweifel die Stelle direkt nach ihrer Anerkennung.

Wie lange muss ich auf einen Termin bei der Schuldnerberatung warten?

Eine bundesweite Statistik zu Wartezeiten gibt es nicht, die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamts erhebt sie nicht. Die Verbraucherzentrale beschreibt lange Wartelisten bei anerkannten Stellen als verbreitetes Problem. Bei akuten Fristen wie einer angekündigten Stromsperre oder einer Kontopfändung halten viele Stellen kurzfristige Termine frei, deshalb sollten Sie solche Fristen beim ersten Anruf nennen.

Darf ein gewerblicher Anbieter mich gegenüber meinen Gläubigern vertreten?

Nur mit entsprechender Befugnis. Schuldnerberatung ist Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 RDG. Erlaubt ist sie nach § 8 Absatz 1 RDG unter anderem den nach Landesrecht anerkannten Stellen, den Verbraucherzentralen und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, daneben Rechtsanwaltskanzleien. Ein gewerblicher Anbieter ohne Anerkennung und ohne Registrierung darf weder außergerichtlich vertreten noch die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen.

Wie viele Schuldnerberatungsstellen gibt es in Deutschland?

Das Statistische Bundesamt nennt in den methodischen Hinweisen zur Überschuldungsstatistik 2025 etwa 1.360 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland; an der Statistik selbst beteiligten sich 738 davon. Das Portal meine-schulden.de der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung spricht von über 1.400 Stellen. Ein bundesweites amtliches Gesamtverzeichnis existiert nicht, weil die Anerkennung Ländersache ist.

Was soll ich zum ersten Termin bei der Schuldnerberatung mitbringen?

Alle Mahnungen, Inkassoschreiben und Vollstreckungsunterlagen, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Bescheide über Sozialleistungen, Mietvertrag mit Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Kredit- und Ratenzahlungsverträge. Eine selbst erstellte Gläubigerliste spart im Erstgespräch viel Zeit. Unvollständige Unterlagen sind kein Grund, den Termin abzusagen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Anerkannte Schuldnerberatungsstelle: Eine geeignete Stelle nach § 305 InsO ist eine vom Bundesland anerkannte Beratungsstelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch bescheinigen darf.
  • Schuldnerberatung: Schuldnerberatung ist die Unterstützung überschuldeter Menschen bei Gläubigerverhandlungen und dem Weg in eine Insolvenz, meist bei Wohlfahrtsverbänden.
  • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer in Deutschland geschäftsmäßig rechtlich beraten darf, ohne Ausnahme nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
  • BAG-SB (Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung): Die BAG-SB ist der bundesweite Fachverband der Schuldnerberatung. Unter meine-schulden.de betreibt sie einen Finder mit über 1.400 Beratungsstellen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 305 InsO, Eröffnungsantrag des Schuldners, geeignete Personen und Stellen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 8 RDG, Rechtsdienstleistungen öffentlicher und öffentlich anerkannter Stellen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Überschuldung am häufigsten durch Erkrankung, Sucht oder Unfall ausgelöst, Pressemitteilung Nr. 249 vom 15. Juli 2026, Statistisches Bundesamt,
  5. Schuldnerberatungen, so erkennen Sie unseriöse Angebote, Stand 30. Juni 2025, Verbraucherzentrale Bundesverband,
  6. Schuldnerberatungsstelle finden, Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.,
  7. § 1 Beratungshilfegesetz, Voraussetzungen der Beratungshilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Abschnitt Beratungshilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.