Glossar
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist der Pflichtschritt vor einem Insolvenzantrag: eine Einigung mit den Gläubigern per Schuldenbereinigungsplan.
- Begriff
- Außergerichtlicher Einigungsversuch
- Stand
- 14. September 2026
Was dahinter steckt
Den Plan kann eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, ein Notar, eine Steuerberaterin oder eine nach Landesrecht anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle erstellen. Er muss allen Gläubigern zugehen und angemessene Zeit zur Prüfung lassen.
Ein Versuch gilt auch dann als gescheitert, wenn ein einziger Gläubiger nicht antwortet oder ablehnt. Die Gründe für das Scheitern muss die Bescheinigung konkret benennen, eine pauschale Feststellung reicht dem Gericht nicht.
Ohne diese Bescheinigung weist das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig zurück, das Verfahren kommt formal gar nicht erst zustande.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 305 InsO, Eröffnungsantrag des Schuldners, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
Einsatz von Sprachmodellen
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Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.