Glossar
Anerkannte Schuldnerberatungsstelle
Eine geeignete Stelle nach § 305 InsO ist eine vom Bundesland anerkannte Beratungsstelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch bescheinigen darf.
- Begriff
- Anerkannte Schuldnerberatungsstelle
- Stand
- 14. September 2026
Was dahinter steckt
Beispiele für zuständige Stellen sind Service Berlin für Berlin, die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die Bezirksregierung Düsseldorf für ganz Nordrhein-Westfalen, das Regierungspräsidium Darmstadt für Hessen und das BayernPortal für Bayern. Die Liste jedes Landes ist nur über die eigene Landesseite abrufbar, nicht über eine zentrale Bundesdatenbank.
Neben den amtlichen Landeslisten betreibt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) unter meine-schulden.de einen bundesweiten, nicht amtlichen Beratungsstellenfinder mit nach eigenen Angaben über 1.400 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Er ersetzt die amtliche Anerkennung nicht, hilft aber, eine passende Stelle überhaupt erst zu finden.
Ob eine konkrete Stelle die Anerkennung tatsächlich hat, lässt sich nur bei der jeweiligen Landesbehörde oder direkt bei der Stelle selbst verlässlich prüfen. Eine allgemeine Auflistung im Internet ersetzt diese Prüfung nicht.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 305 InsO, Eröffnungsantrag des Schuldners, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
- Bescheinigung zum außergerichtlichen Einigungsversuch, Anerkennung geeigneter Stellen, Land Berlin,
- Verzeichnis der Schuldnerberatungsstellen nach § 305 InsO, Freie und Hansestadt Hamburg,
- Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.,
Einsatz von Sprachmodellen
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Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.