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Glossar

Bescheinigung nach § 305 InsO

Die Bescheinigung nach § 305 InsO bestätigt das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs und ist Voraussetzung für den Insolvenzantrag.

Begriff
Bescheinigung nach § 305 InsO
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Ausstellen dürfen sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Personen und Stellen, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes als geeignet anerkannt sind, meist Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kommunen.

Dem Insolvenzantrag beizufügen sind neben der Bescheinigung selbst der Schuldenbereinigungsplan und eine Darstellung der wesentlichen Gründe, warum die Einigung gescheitert ist. Fehlt eines dieser Dokumente, ist der Antrag unzulässig.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 305 InsO, Eröffnungsantrag des Schuldners, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.