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Wie Sie ein P-Konto einrichten und was es schützt

Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Absatz 1 ZPO). Seit dem 1. Juli 2026 bleiben dort 1.590 Euro je Kalendermonat ohne jeden Nachweis geschützt. Ist das Guthaben schon gepfändet, wirkt die Umwandlung ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen.

Wie Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein normales Girokonto mit einem gesetzlichen Schutzbetrag. Solange kein Gläubiger pfändet, merken Sie keinen Unterschied. Sobald eine Kontopfändung eingeht, bleibt Ihnen auf einem P-Konto ein fester Betrag je Kalendermonat erhalten, über den Sie weiter verfügen können. Auf einem gewöhnlichen Girokonto bleibt bei einer Pfändung dagegen nichts erhalten, bis das Vollstreckungsgericht etwas anderes anordnet.

Sie brauchen für die Umwandlung keinen Antrag bei Gericht, keine Begründung und keine Zustimmung Ihrer Gläubiger. § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO gibt Ihnen einen Anspruch gegen Ihre Bank, und zwar jederzeit. Die Bank darf das auch dann nicht ablehnen, wenn Ihr Konto im Minus steht: Satz 2 der Vorschrift stellt das ausdrücklich klar. Ab der Umwandlung wird das Konto allerdings nur noch auf Guthabenbasis geführt, ein Dispositionskredit steht Ihnen also nicht mehr zur Verfügung.

  1. Verlangen Sie die Umwandlung schriftlich bei Ihrer Bank, per Brief, per Formular in der Filiale oder über das Online-Banking. Ein Satz genügt: Sie verlangen die Führung Ihres Zahlungskontos als Pfändungsschutzkonto nach § 850k Absatz 1 ZPO.
  2. Versichern Sie dabei, dass Sie kein weiteres P-Konto unterhalten. Diese Versicherung schreibt § 850k Absatz 3 Satz 2 ZPO vor, ohne sie darf die Bank die Umwandlung verweigern.
  3. Notieren Sie das Datum Ihres Verlangens. Von diesem Tag an laufen die Fristen, und bei einer bereits laufenden Pfändung entscheidet dieses Datum darüber, ab wann Sie wieder an Ihr Geld kommen.
  4. Prüfen Sie nach der Umwandlung Ihren Kontoauszug auf den ausgewiesenen Freibetrag. Steht dort ein anderer Betrag als 1.590 Euro, fragen Sie nach der Berechnung.
  5. Klären Sie, welche Daueraufträge und Lastschriften weiterlaufen. Miete und Strom sollten Sie zuerst sichern, weil ein geplatzter Dauerauftrag schnell eine zweite Notlage auslöst.

Welche Fristen für die Bank gelten und was in der Zwischenzeit passiert

Die wichtigste Unterscheidung ist, ob Ihr Guthaben bereits gepfändet ist oder noch nicht. Ist noch nichts gepfändet, wandelt die Bank das Konto um, und der Schutz greift, sobald eine Pfändung eingeht. Ist das Guthaben dagegen schon gepfändet, können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstags fordern. Das steht in § 850k Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Diese vier Geschäftstage sind der Grund, warum es auf jeden Tag ankommt. Geschäftstage sind die Tage, an denen die Bank ihren Zahlungsverkehr abwickelt, Samstage, Sonntage und Feiertage zählen also nicht mit. Wer nach einer Kontopfändung eine Woche wartet, bis er die Umwandlung verlangt, verliert diese Woche vollständig: In der Zwischenzeit ist das Guthaben blockiert, Lastschriften kommen zurück, und die Rücklastschriftentgelte erhöhen die Schulden.

Vom Eingang der Kontopfändung bis zur ersten Verfügung
  1. Tag 0: Die Pfändung geht bei der Bank ein

    Das Kreditinstitut ist Drittschuldner und sperrt das Guthaben. Sie erfahren davon oft zuerst durch eine abgelehnte Kartenzahlung, die schriftliche Nachricht kommt meist später.

  2. Tag 0 bis 1: Sie verlangen die Umwandlung

    Schriftlich, mit der Versicherung, dass Sie kein weiteres P-Konto führen. Zuständig ist allein Ihre Bank, nicht das Gericht und nicht der Gläubiger.

  3. Beginn des vierten Geschäftstags: Der Schutz wirkt

    Ab diesem Zeitpunkt können Sie über den pfändungsfreien Betrag des laufenden Kalendermonats verfügen (§ 850k Absatz 2 Satz 1 ZPO).

  4. Innerhalb eines Monats seit Zustellung: Rückwirkung sichern

    Wird das Konto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses umgewandelt, ist auch das vorher eingegangene Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags geschützt (§ 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO).

  5. Danach: Der Schutz erneuert sich jeden Monat

    Der Freibetrag gilt je Kalendermonat neu. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt zusätzlich drei weitere Kalendermonate geschützt (§ 899 Absatz 2 ZPO).

Die Rückwirkung aus § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO wird oft übersehen, und sie ist bares Geld wert. Wenn Ihr Gehalt am Monatsanfang eingegangen ist und die Pfändung wenige Tage später zugestellt wurde, ist dieses Gehalt nicht verloren, solange Sie das Konto innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses umwandeln lassen. Fragen Sie Ihre Bank deshalb nach dem genauen Datum der Zustellung und rechnen Sie den Monat ab diesem Tag.

Vier Ausgangslagen beim P-Konto, jeweils mit Frist und Fundstelle. Geschäftstage sind Tage, an denen die Bank Zahlungsverkehr abwickelt.
AusgangslageWas giltFristFundstelle
Konto noch nicht gepfändetDie Bank führt das Konto als P-Konto, der Schutz greift bei der nächsten Pfändungjederzeit verlangbar§ 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO
Guthaben bereits gepfändetSie können die Führung als P-Konto fordern und wieder verfügenzum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags§ 850k Absatz 2 Satz 1 ZPO
Pfändung liegt weniger als einen Monat zurückAuch das vor der Umwandlung eingegangene Guthaben ist bis zum Freibetrag geschütztinnerhalb eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses§ 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO
Zurück zum Konto ohne PfändungsschutzDie Rückumwandlung ist möglich, wirkt aber nur zum Monatsendemindestens vier Geschäftstage vor dem Monatsende§ 850k Absatz 5 ZPO

Welcher Betrag seit dem 1. Juli 2026 ohne Nachweis geschützt ist

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto beträgt seit dem 1. Juli 2026 genau 1.590 Euro je Kalendermonat. Diesen Betrag bekommen Sie ohne Bescheinigung, ohne Antrag und ohne Begründung. Er ergibt sich nicht unmittelbar aus einer Zahl im Gesetz, sondern aus einer Rechnung: § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO nimmt den monatlichen Freibetrag des Arbeitseinkommens nach § 850c Absatz 1 ZPO und rundet ihn auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag auf.

Dieser monatliche Freibetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro. Vorher waren es 1.555,00 Euro. Angehoben hat ihn die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 80. Aufgerundet auf volle zehn Euro ergibt das die 1.590 Euro, die auf Ihrem Kontoauszug stehen sollten.

Grundfreibetrag auf dem P-Konto je Kalendermonat
1.590 Euro
§ 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO, Aufrundung des Freibetrags nach § 850c Absatz 1 ZPO, Stand 1. Juli 2026
Unpfändbarer Grundbetrag des Arbeitseinkommens je Monat
1.587,40 Euro, vorher 1.555,00 Euro
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, Nummer 1 Buchstabe a, Stand 1. Juli 2026
Wirkung der Umwandlung bei bereits gepfändetem Guthaben
Beginn des vierten Geschäftstags
§ 850k Absatz 2 Satz 1 ZPO, Stand 20. September 2026

Die Beträge ändern sich jedes Jahr zum 1. Juli. § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO koppelt sie an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG. Das Bundesministerium der Justiz gibt die neuen Zahlen jeweils im Frühjahr im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nächste Anpassung steht damit zum 1. Juli 2027 an. Eine Zahl aus einem Ratgeber ohne Jahresangabe ist deshalb wertlos, und eine Bescheinigung von 2024 nennt zwangsläufig überholte Beträge.

Was mit nicht verbrauchtem Guthaben am Monatsende passiert

Wenn Sie in einem Monat weniger ausgeben, als Ihnen geschützt zusteht, ist der Rest nicht verloren. § 899 Absatz 2 Satz 1 ZPO schützt nicht verbrauchtes Guthaben zusätzlich in den drei nachfolgenden Kalendermonaten. Das ist der Grund, warum sich auf einem P-Konto auch mit Pfändung eine kleine Rücklage bilden lässt, etwa für eine Nebenkostennachzahlung oder eine kaputte Waschmaschine.

Die Reihenfolge der Verrechnung ist dabei gesetzlich festgelegt: Verfügungen werden mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde (§ 899 Absatz 2 Satz 2 ZPO). Das älteste Geld geht also zuerst. Für Sie heißt das praktisch: Ein Übertrag aus dem Vormonat wird verbraucht, bevor der frische Lohn angerührt wird, und nach drei Monaten fällt ein nicht verbrauchter Rest endgültig in die Pfändung.

  • Der Übertrag läuft automatisch. Sie müssen ihn nicht beantragen, und die Bank darf ihn nicht von einer Bescheinigung abhängig machen.
  • Er gilt für den Grundfreibetrag und für die Erhöhungsbeträge gleichermaßen, weil § 902 Satz 2 ZPO auf § 899 Absatz 2 ZPO verweist.
  • Er läuft drei Kalendermonate, nicht drei Zeitmonate. Ein Rest aus dem Januar ist bis Ende April geschützt.
  • Er ersetzt kein Sparbuch: Guthaben auf einem anderen Konto oder in bar ist von dieser Regel nicht erfasst.
  • Er endet mit dem vierten Monat. Wer eine größere Anschaffung plant, legt den Kauf deshalb in dieses Zeitfenster.

Wenn Ihre Bank einen falschen Freibetrag ansetzt, sollten Sie das nicht auf sich beruhen lassen, aber Sie haben dafür nicht unbegrenzt Zeit. § 899 Absatz 3 Satz 1 ZPO verlangt, dass Sie Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages der Bank spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung folgenden Kalendermonats mitteilen. Danach können Sie nur noch Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung Sie nicht zu vertreten haben.

Was Ihre Bank für ein P-Konto verlangen darf

Für die Führung als P-Konto darf Ihre Bank kein zusätzliches Entgelt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat das am 13. November 2012 in zwei Verfahren gegen Sparkassen entschieden (Aktenzeichen XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Eine Klausel, die für das Pfändungsschutzkonto ein besonderes Kontoführungsentgelt vorsieht, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam. Der Grund ist einfach: Die Bank erfüllt mit der Umwandlung eine gesetzliche Pflicht, und dafür darf sie sich nicht gesondert bezahlen lassen.

Praktisch heißt das: Wird Ihr bestehendes Konto umgewandelt, bleibt der bisherige Kontopreis maßgeblich. Eine Klausel, die für das P-Konto einen höheren Monatspreis vorsieht, ist unwirksam. Wenn Ihre Bank nach der Umwandlung mehr abbucht, widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie die Differenz zurück.

Eine Grenze hat der Schutz allerdings: Das P-Konto schützt Guthaben, es löscht keine Schulden. Die Forderung bleibt bestehen, der pfändbare Teil Ihres Einkommens wird weiter abgeführt, und Zinsen laufen weiter. Wer die Pfändung dauerhaft beenden will, braucht eine Einigung mit den Gläubigern oder ein Insolvenzverfahren. Das P-Konto verschafft Ihnen die Zeit, diesen Weg vorzubereiten, ohne dass Miete und Strom platzen.

Häufige Fragen

Kann meine Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnen?

Nein, die Bank kann die Umwandlung eines bestehenden Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht ablehnen. § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO gibt jeder natürlichen Person diesen Anspruch jederzeit, und Satz 2 stellt klar, dass das auch für ein Konto im Minus gilt. Verlangen kann die Bank nur Ihre Versicherung, dass Sie kein weiteres P-Konto unterhalten.

Wie viel Geld ist 2026 auf einem P-Konto ohne Bescheinigung geschützt?

Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem Pfändungsschutzkonto 1.590 Euro je Kalendermonat ohne jeden Nachweis geschützt. Der Betrag entsteht aus der Aufrundung des monatlichen Freibetrags von 1.587,40 Euro auf volle zehn Euro nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026.

Wie lange dauert es, bis ein P-Konto bei laufender Pfändung wirkt?

Ist das Guthaben bereits gepfändet, wirkt das Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstags (§ 850k Absatz 2 Satz 1 ZPO). Samstage, Sonntage und Feiertage zählen dabei nicht mit. Wird die Umwandlung innerhalb eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses verlangt, ist zusätzlich das vorher eingegangene Guthaben bis zum Freibetrag geschützt.

Darf die Bank für ein P-Konto höhere Gebühren verlangen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 13. November 2012 in den Verfahren XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 entschieden, dass ein besonderes Kontoführungsentgelt für ein Pfändungsschutzkonto Verbraucher unangemessen benachteiligt und nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam ist. Maßgeblich bleibt der Preis, der für das bisherige Girokonto vereinbart war.

Was passiert mit Geld auf dem P-Konto, das ich im Monat nicht ausgebe?

Nicht verbrauchtes Guthaben eines Pfändungsschutzkontos bleibt nach § 899 Absatz 2 Satz 1 ZPO in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Verfügungen werden dabei zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Ein Rest aus dem Januar ist damit bis Ende April gesichert und fällt danach in die Pfändung.

Kann ich ein P-Konto wieder in ein normales Girokonto zurückwandeln?

Ja. Nach § 850k Absatz 5 ZPO können Sie mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende verlangen, dass Ihr Pfändungsschutzkonto wieder als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Sinnvoll ist das erst, wenn keine Pfändung mehr droht, denn ohne P-Konto ist bei der nächsten Kontopfändung das gesamte Guthaben blockiert.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • P-Konto: Ein P-Konto ist ein Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz nach § 850k ZPO: Guthaben bis zum Grundfreibetrag bleibt geschützt.
  • P-Konto-Umwandlung: Die P-Konto-Umwandlung ist der kostenfreie Wechsel eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, bei laufender Pfändung binnen vier Geschäftstagen.
  • Pfändungsfreigrenze: Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, den ein Gläubiger nicht pfänden darf. Seit Juli 2026: 1.587,40 Euro ohne Unterhaltspflicht.
  • Kontopfändung: Eine Kontopfändung erlaubt einem Gläubiger mit gerichtlichem Titel, das Bankguthaben zu pfänden. Nur ein P-Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 850k ZPO, Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 899 ZPO, Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 850c ZPO, Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 902 ZPO, Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. BGH, Urteil vom 13. November 2012, XI ZR 145/12, Entgeltklausel für das Pfändungsschutzkonto, Bundesgerichtshof,
  7. P-Konto, unzulässigen Zusatzentgelten und Leistungseinschränkungen widersprechen, Verbraucherzentrale Bundesverband,
  8. § 31 ZKG, Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.