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Glossar

P-Konto

Ein P-Konto ist ein Girokonto mit automatischem Pfändungsschutz nach § 850k ZPO: Guthaben bis zum Grundfreibetrag bleibt geschützt.

Begriff
P-Konto
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen, und jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Verlangen kostenfrei in ein P-Konto umwandeln, spätestens vier Geschäftstage nach dem Antrag oder einer Pfändung. Das Konto bleibt ein normales Girokonto mit Karte und Überweisungen, nur der Kontopfändungsschutz kommt automatisch hinzu.

Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1.590 Euro im Monat. Wird das Guthaben in einem Monat nicht ausgeschöpft, überträgt sich der nicht verbrauchte Betrag automatisch in den Folgemonat, ohne dass dafür ein Antrag nötig wäre.

Reicht der Grundfreibetrag nicht aus, etwa wegen Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen für andere Personen im Haushalt, lässt er sich mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen (siehe eigener Begriff).

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 850k ZPO, Pfändungsschutzkonto, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung, Verbraucherzentrale,
  3. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

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Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.