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Wie Sie den Freibetrag auf Ihrem P-Konto erhöhen

Über den Grundfreibetrag von 1.590 Euro hinaus schützt § 902 ZPO weitere Beträge, etwa für Unterhaltspflichten, Kindergeld und Sozialleistungen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung nach § 903 ZPO. Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der geschützte Betrag auf 2.187,42 Euro je Kalendermonat.

Warum der Grundfreibetrag für viele Haushalte nicht reicht

Der Grundfreibetrag eines Pfändungsschutzkontos ist auf eine einzelne Person zugeschnitten. Er beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.590 Euro je Kalendermonat und gilt ohne Nachweis. Wer davon allein lebt, kommt damit knapp zurecht. Wer Kinder hat, einen Partner unterhält oder Sozialleistungen für andere Haushaltsmitglieder entgegennimmt, hat denselben Schutzbetrag für mehrere Menschen, und das geht nicht auf.

Deshalb kennt das Gesetz Erhöhungsbeträge. § 902 Satz 1 ZPO zählt sechs Gruppen auf, die zusätzlich zum Grundfreibetrag nicht von der Pfändung erfasst werden. Diese Beträge fallen Ihnen aber nicht automatisch zu. Die Bank kennt Ihre Familienverhältnisse nicht und darf ohne Nachweis weiter an den Gläubiger auszahlen. Genau das ordnet § 903 Absatz 1 Satz 1 ZPO an: Das Kreditinstitut leistet mit befreiender Wirkung an den Gläubiger, bis Sie nachweisen, dass es sich um geschütztes Guthaben handelt.

  • Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, etwa für Kinder oder den Ehegatten (§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO).
  • Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne dass Sie ihnen gesetzlich Unterhalt schulden (Buchstabe b).
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen in Ihrem Haushalt (Buchstabe c).
  • Einmalige Sozialleistungen und Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens nach § 54 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 SGB I (Nummer 2).
  • Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder (Nummer 5).
  • Laufende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Sie selbst, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen (Nummer 4).

Wie hoch Ihr Freibetrag mit Unterhaltspflichten ausfällt

Für Unterhaltspflichten verweist § 902 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf die Beträge des § 850c Absatz 2 ZPO. Diese Beträge sind seit dem 1. Juli 2026 neu: 597,42 Euro für die erste Person, der Sie Unterhalt gewähren, und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person. Angehoben hat sie die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 80.

Ein wichtiger Unterschied zum Grundfreibetrag: Aufgerundet wird nur der Grundbetrag. § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO rundet den Freibetrag von 1.587,40 Euro auf 1.590 Euro auf. Die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO gehen dagegen unverändert in die Rechnung ein. Deshalb ergeben sich die krummen Beträge in der folgenden Tabelle.

Geschütztes Guthaben auf dem P-Konto je Kalendermonat seit 1. Juli 2026, gerechnet aus dem Grundfreibetrag nach § 899 Absatz 1 ZPO und den Erhöhungsbeträgen nach § 902 in Verbindung mit § 850c Absatz 2 ZPO.
UnterhaltspflichtenErhöhungsbetragGeschützt je MonatNachweis nötig
keine0 Euro1.590,00 Euronein
1 Person597,42 Euro2.187,42 Euroja, Bescheinigung nach § 903 ZPO
2 Personen930,25 Euro2.520,25 Euroja, Bescheinigung nach § 903 ZPO
3 Personen1.263,08 Euro2.853,08 Euroja, Bescheinigung nach § 903 ZPO
4 Personen1.595,91 Euro3.185,91 Euroja, Bescheinigung nach § 903 ZPO
5 und mehr Personen1.928,74 Euro3.518,74 Euroja, Bescheinigung nach § 903 ZPO

Die Tabelle endet bei fünf Personen, und das ist kein Versehen. § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO nennt ausdrücklich die zweite bis fünfte Person. Eine sechste unterhaltsberechtigte Person erhöht den Freibetrag nicht weiter. Wer mehr als fünf Menschen Unterhalt gewährt, muss also mit demselben Betrag auskommen wie eine Familie mit fünf. In solchen Fällen lohnt der Weg zum Vollstreckungsgericht, das nach § 905 ZPO einen abweichenden Betrag festsetzen kann.

Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person je Monat
597,42 Euro, vorher 585,23 Euro
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, Nummer 1 Buchstabe b, Stand 1. Juli 2026
Erhöhungsbetrag für die zweite bis fünfte Person je Monat
je 332,83 Euro, vorher 326,04 Euro
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, Nummer 1 Buchstabe c, Stand 1. Juli 2026
Wirkung einer vorgelegten Bescheinigung bei der Bank
ab dem zweiten folgenden Geschäftstag
§ 903 Absatz 4 ZPO, Stand 20. September 2026

Wer Ihnen die P-Konto-Bescheinigung ausstellen darf

§ 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO nennt abschließend drei Gruppen, die eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen dürfen. Erstens die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder eine andere Einrichtung, die mit der Gewährung solcher Geldleistungen befasst ist. Zweitens der Arbeitgeber. Drittens eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, also die nach Landesrecht anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.

Für Sie ist die dritte Gruppe meist die praktische. Anerkannte Beratungsstellen bei Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Verbraucherzentralen oder der Kommune stellen die Bescheinigung in der Regel kostenlos aus, weil ihre Beratung öffentlich finanziert ist. Auch Rechtsanwältinnen und Steuerberater kommen als geeignete Personen in Betracht, rechnen ihre Tätigkeit aber ab.

Wenn ein Sozialleistungsträger die Leistung auf Ihr Konto überweist, ist er sogar verpflichtet, Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Das steht in § 903 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die Bescheinigung muss dann die Höhe der Leistung nennen, zu welcher Leistungsart sie gehört und für welchen Zeitraum sie gewährt wird. Soweit die Stelle davon Kenntnis hat, bescheinigt sie außerdem die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und das Geburtsdatum minderjähriger Unterhaltsberechtigter.

  1. Sammeln Sie die Nachweise: Geburtsurkunden oder Steuerbescheinigung für Kinder, Kindergeldbescheid, Bescheide über Sozialleistungen, bei Unterhalt an einen Partner die Meldebescheinigung oder den Unterhaltstitel.
  2. Wählen Sie die ausstellende Stelle. Erhalten Sie Sozialleistungen, verlangen Sie die Bescheinigung direkt beim Leistungsträger, denn er muss sie nach § 903 Absatz 3 ZPO ausstellen. Sonst vereinbaren Sie einen Termin bei einer anerkannten Beratungsstelle.
  3. Prüfen Sie die fertige Bescheinigung auf Vollständigkeit: Ihr Name, Ihre Kontoverbindung, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, die bescheinigten Leistungsarten mit Betrag und der Zeitraum.
  4. Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Bank ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Das Eingangsdatum entscheidet, ab wann der höhere Freibetrag gilt.
  5. Kontrollieren Sie ab dem zweiten folgenden Geschäftstag Ihren Kontostand und den ausgewiesenen Freibetrag.

Was Sie tun, wenn die Bank die Bescheinigung nicht akzeptiert

Manchmal weigert sich eine Bank, den höheren Freibetrag anzusetzen, oder Ihr Fall passt in keine der Gruppen des § 902 ZPO. Dann ist nicht Schluss. § 905 ZPO gibt dem Vollstreckungsgericht die Befugnis, den pfändungsfreien Betrag auf Antrag abweichend festzusetzen. Zuständig ist das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

Welcher Weg führt zum höheren Freibetrag?

Fällt Ihr Fall unter eine der sechs Gruppen des § 902 Satz 1 ZPO, etwa Unterhalt, Kindergeld oder Sozialleistungen?

Ja

Haben Sie eine Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO bei der Bank vorgelegt?

Ja

Sind seit der Vorlage mehr als zwei Geschäftstage vergangen, ohne dass die Bank den höheren Betrag ansetzt?

Ja

Fordern Sie die Bank schriftlich unter Hinweis auf § 903 Absatz 4 ZPO zur Beachtung auf und setzen Sie eine kurze Frist. Bleibt sie dabei, beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht die Festsetzung nach § 905 ZPO und legen Sie die Bescheinigung samt Eingangsbestätigung bei.

Nein

Warten Sie den zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag ab. Bis dahin darf die Bank nach § 903 Absatz 1 Satz 1 ZPO noch mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten.

Nein

Besorgen Sie die Bescheinigung. Bei laufenden Sozialleistungen ist der Leistungsträger nach § 903 Absatz 3 ZPO zur Ausstellung verpflichtet, sonst stellt sie eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle aus, in der Regel kostenlos.

Nein

Brauchen Sie mehr, weil Sie mehr als fünf Personen Unterhalt gewähren oder besondere laufende Kosten haben, etwa krankheitsbedingten Mehrbedarf?

Ja

Beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht eine abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Betrages nach § 905 ZPO. Belegen Sie den Mehrbedarf mit Bescheiden, Rechnungen und ärztlichen Unterlagen.

Nein

Dann bleibt es beim Grundfreibetrag von 1.590 Euro je Kalendermonat. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt nach § 899 Absatz 2 ZPO zusätzlich drei Kalendermonate geschützt, so dass sich eine Rücklage bilden lässt.

Auch für die Erhöhungsbeträge gilt der Übertrag ins Folgequartal. § 902 Satz 2 ZPO erklärt § 899 Absatz 2 ZPO ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Was Sie von einem erhöhten Freibetrag in einem Monat nicht verbrauchen, bleibt also in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Für Familien mit schwankenden Ausgaben ist das der wichtigste Puffer, den das P-Konto bietet.

Welche Fristen Sie bei Fehlern der Bank einhalten müssen

Rechnet Ihre Bank falsch, müssen Sie das zügig rügen. § 899 Absatz 3 Satz 1 ZPO verlangt, dass Sie Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung folgenden Kalendermonats mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie nur noch Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung Sie nicht zu vertreten haben.

Sechs Monate klingen lang, vergehen aber schnell, wenn man die Kontoauszüge aus Angst nicht öffnet. Prüfen Sie deshalb einmal im Monat drei Zahlen: den ausgewiesenen Freibetrag, den Betrag, über den Sie tatsächlich verfügen konnten, und den Betrag, den die Bank an den Gläubiger abgeführt hat. Weichen sie voneinander ab, schreiben Sie sofort.

Ein letzter Punkt, der oft untergeht: Der erhöhte Freibetrag schützt Ihr Guthaben, er verkleinert Ihre Schulden nicht. Die Forderung läuft weiter, Zinsen laufen weiter, und der pfändbare Teil Ihres Einkommens geht weiter an den Gläubiger. Die Bescheinigung sichert das Existenzminimum Ihrer Familie, damit Sie den eigentlichen Weg aus der Überschuldung gehen können, sei es über eine Einigung mit den Gläubigern oder über ein Insolvenzverfahren.

Häufige Fragen

Wie viel ist mit einem Kind auf dem P-Konto geschützt?

Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind auf einem Pfändungsschutzkonto seit dem 1. Juli 2026 insgesamt 2.187,42 Euro je Kalendermonat geschützt. Der Betrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag von 1.590 Euro und dem Erhöhungsbetrag von 597,42 Euro nach § 902 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 850c Absatz 2 ZPO zusammen. Dafür ist eine Bescheinigung nötig.

Was kostet eine P-Konto-Bescheinigung?

Bei einer nach Landesrecht anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist die P-Konto-Bescheinigung in aller Regel kostenlos, weil diese Beratung öffentlich finanziert wird. Sozialleistungsträger müssen sie nach § 903 Absatz 3 Satz 1 ZPO auf Antrag ausstellen. Rechtsanwältinnen und Steuerberater dürfen die Bescheinigung ebenfalls ausstellen, rechnen ihre Tätigkeit aber ab.

Ab wann muss die Bank eine P-Konto-Bescheinigung beachten?

Das Kreditinstitut hat die Angaben einer P-Konto-Bescheinigung ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag zu beachten (§ 903 Absatz 4 ZPO). Bis dahin darf es aus dem Erhöhungsbetrag noch mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten. Lassen Sie sich deshalb den Eingang der Bescheinigung schriftlich bestätigen.

Wie lange gilt eine P-Konto-Bescheinigung?

Eine befristete Bescheinigung gilt für den Zeitraum, für den sie ausgestellt ist. Eine unbefristete Bescheinigung muss die Bank nach § 903 Absatz 2 Satz 2 ZPO zwei Jahre lang beachten und kann danach eine neue verlangen. Früher darf sie eine neue nur fordern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

Erhöht ein sechstes Kind den Freibetrag auf dem P-Konto?

Nein. § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO berücksichtigt nur die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird. Ab der sechsten unterhaltsberechtigten Person steigt der Freibetrag nicht weiter. In diesem Fall können Sie beim Vollstreckungsgericht nach § 905 ZPO beantragen, den pfändungsfreien Betrag abweichend festzusetzen.

Ist Kindergeld auf dem P-Konto vor einer Pfändung geschützt?

Ja, das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gehört nach § 902 Satz 1 Nummer 5 ZPO zu den Erhöhungsbeträgen und ist damit zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt. Eine Ausnahme gilt, wenn wegen einer Unterhaltsforderung genau des Kindes gepfändet wird, für das das Kindergeld gewährt wird. Nachgewiesen wird es über eine Bescheinigung nach § 903 ZPO.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • P-Konto-Bescheinigung: Die P-Konto-Bescheinigung erhöht den Grundfreibetrag eines Pfändungsschutzkontos, etwa wegen Unterhalt, Kindergeld oder Sozialleistungen.
  • Pfändungsfreigrenze: Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, den ein Gläubiger nicht pfänden darf. Seit Juli 2026: 1.587,40 Euro ohne Unterhaltspflicht.
  • Kontopfändung: Eine Kontopfändung erlaubt einem Gläubiger mit gerichtlichem Titel, das Bankguthaben zu pfänden. Nur ein P-Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag.
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstelle: Eine geeignete Stelle nach § 305 InsO ist eine vom Bundesland anerkannte Beratungsstelle, die den außergerichtlichen Einigungsversuch bescheinigen darf.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 902 ZPO, Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 903 ZPO, Nachweise über Erhöhungsbeträge, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 905 ZPO, Festsetzung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 899 ZPO, Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 850c ZPO, Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 305 InsO, Eröffnungsantrag des Schuldners, geeignete Personen und Stellen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 54 SGB I, Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.