Glossar
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, den ein Gläubiger nicht pfänden darf. Seit Juli 2026: 1.587,40 Euro ohne Unterhaltspflicht.
- Begriff
- Pfändungsfreigrenze
- Stand
- 14. September 2026
Was dahinter steckt
Grundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Bundesministerium der Justiz passt die Beträge regelmäßig an das steigende Existenzminimum an und veröffentlicht sie als Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der übersteigende Betrag voll pfändbar, dazwischen liegt ein gestaffelter Bereich, in dem nur ein Teil des Einkommens gepfändet werden darf. Die genaue Höhe je Einkommensstufe und Unterhaltspflicht zeigt die vollständige Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz.
Bei einer Kontopfändung wirkt die Freigrenze nur automatisch, wenn das Konto als P-Konto geführt wird. Ohne P-Konto kann eine Bank das gesamte Guthaben einbehalten, selbst wenn es unter der eigentlichen Freigrenze liegt.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
- Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung, Verbraucherzentrale,
Einsatz von Sprachmodellen
Recherche, Gliederung und Formulierung der Seitentexte sowie die thematischen Illustrationen dieser Website entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen. Zahlen, Beträge und Rechtsangaben stammen ausschließlich aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder geschätzt.
Korrekturweg
Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.
Stand dieser Angaben: 14. September 2026.