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Glossar

Verfahrenskostenstundung

Die Verfahrenskostenstundung schiebt nach § 4a InsO die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens auf, fällig erst nach der Restschuldbefreiung.

Begriff
Verfahrenskostenstundung
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Voraussetzung ist ein eigener Antrag zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie eine Erklärung, dass kein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO vorliegt, also insbesondere keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren.

Ohne diese Stundung könnten sich mittellose Schuldnerinnen und Schuldner ein Insolvenzverfahren faktisch nicht leisten, weil Gerichtskosten und die Vergütung des Treuhänders vorab anfallen. Die Stundung macht das Verfahren so unabhängig vom aktuellen Vermögen zugänglich.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 4a InsO, Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 290 InsO, Versagung der Restschuldbefreiung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.