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Glossar

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer in Deutschland geschäftsmäßig rechtlich beraten darf, ohne Ausnahme nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Begriff
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Für Schuldnerberatung gilt eine besondere Ausnahme: Sie ist von den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes befreit, soweit die Beratungsstelle die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 InsO erfüllt.

Dieses Portal selbst berät nicht im Einzelfall und erbringt damit keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes: Glossar, Ratgeber und Werkzeug ordnen ein und erklären allgemein, sie ersetzen keine individuelle Beratung durch eine anerkannte Stelle oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. Rechtliche Handlungsspielräume der Schuldnerberatung, Diakonie Deutschland,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.