Glossar
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer in Deutschland geschäftsmäßig rechtlich beraten darf, ohne Ausnahme nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
- Begriff
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Stand
- 14. September 2026
Was dahinter steckt
Für Schuldnerberatung gilt eine besondere Ausnahme: Sie ist von den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes befreit, soweit die Beratungsstelle die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 InsO erfüllt.
Dieses Portal selbst berät nicht im Einzelfall und erbringt damit keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes: Glossar, Ratgeber und Werkzeug ordnen ein und erklären allgemein, sie ersetzen keine individuelle Beratung durch eine anerkannte Stelle oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),
- Rechtliche Handlungsspielräume der Schuldnerberatung, Diakonie Deutschland,
Einsatz von Sprachmodellen
Recherche, Gliederung und Formulierung der Seitentexte sowie die thematischen Illustrationen dieser Website entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen. Zahlen, Beträge und Rechtsangaben stammen ausschließlich aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder geschätzt.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.