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Glossar

Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung zieht der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens ab und zahlt ihn laut Gerichtsbeschluss an den Gläubiger.

Begriff
Lohnpfändung
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Der Arbeitgeber wird durch den Beschluss selbst zum Drittschuldner und muss den pfändbaren Betrag einbehalten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Eine Kündigung allein wegen der Pfändung ist unwirksam.

Bestimmte Bestandteile des Einkommens sind ganz oder teilweise unpfändbar, etwa Aufwandsentschädigungen oder Erschwerniszulagen in engen Grenzen. Welche Zulage in welcher Höhe geschützt ist, regelt § 850a ZPO.

Anders als bei der Kontopfändung braucht es bei der Lohnpfändung kein P-Konto, der Schutz der Pfändungsfreigrenze wirkt hier unmittelbar über den Arbeitgeber.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

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Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.