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Glossar

Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle ist die amtliche Anlage zu § 850c ZPO: Sie zeigt je Einkommensstufe den pfändbaren Betrag. Seit 1. Juli 2026 gilt die Tabelle 2026.

Begriff
Pfändungstabelle
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Die Tabelle wird nicht jährlich, sondern regelmäßig an das steuerliche Existenzminimum angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Wer die aktuelle Fassung sucht, findet sie über gesetze-im-internet.de unter dem Stichwort Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Arbeitgeber und Banken sind verpflichtet, mit der jeweils aktuellen Tabelle zu rechnen. Eine veraltete Tabelle führt zu einer falschen Pfändung, gegen die sich Betroffene mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht wehren können.

Für viele Kanzleien und Schuldnerberatungsstellen ist die Tabelle das erste Arbeitsmittel im Gespräch mit Betroffenen, weil sich daraus der pfändbare Betrag für ein konkretes Nettoeinkommen ablesen lässt, ohne selbst zu rechnen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de),

Einsatz von Sprachmodellen

Recherche, Gliederung und Formulierung der Seitentexte sowie die thematischen Illustrationen dieser Website entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen. Zahlen, Beträge und Rechtsangaben stammen ausschließlich aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder geschätzt.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 14. September 2026.