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Pfändungsfreigrenzen-Rechner 2026

P-Konto-Bescheinigung beantragen

Der Grundfreibetrag von 1.590,00 Euro steht jedem P-Konto ohne Nachweis zu. Jede Erhöhung darüber zahlt die Bank erst gegen eine Bescheinigung aus. Ausstellen dürfen sie nach § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO drei Stellen: die Familienkasse oder ein anderer Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber und eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO. Eine unbefristete Bescheinigung beachtet die Bank zwei Jahre lang, wirksam wird sie ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage.

P-Konto-Bescheinigung beantragen

Drei Stellen dürfen die Bescheinigung ausstellen

Der Grundfreibetrag von 1.590,00 Euro steht jedem Pfändungsschutzkonto ohne Nachweis zu. Alles darüber, also die Erhöhungsbeträge für Unterhalt, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen, zahlt die Bank erst aus, wenn ihr eine Bescheinigung vorliegt. Bis dahin darf sie mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten, so steht es in § 903 Absatz 1 Satz 1 ZPO. § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO zählt abschließend auf, wer die Bescheinigung ausstellen darf.

  • Die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger oder eine Einrichtung, die eine der Geldleistungen aus § 902 Satz 1 ZPO gewährt. Zahlt eine solche Stelle auf das Konto, ist sie nach § 903 Absatz 3 ZPO sogar verpflichtet, die Bescheinigung auf Antrag auszustellen.
  • Der Arbeitgeber. Er kennt die Zahl der Unterhaltspflichten aus der Lohnabrechnung und ist der kürzeste Weg, solange der Lohn die einzige Einnahme ist.
  • Eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO. Das ist dieselbe Vorschrift, nach der eine Beratungsstelle die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch ausstellt. Welche Personen und Stellen als geeignet gelten, bestimmen die Länder, jedes für sich; ein bundesweites Register gibt es nicht.

Diese Beträge schützt die Bescheinigung

Die Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 Nummer 1 ZPO sind der Reihe nach dieselben wie bei der Lohnpfändung: 597,42 Euro für die erste Person und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte. Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen sind das zusammen 930,25 Euro über dem Grundfreibetrag. Stand 1. Juli 2026.

6 Stufen des monatlichen Freibetrags auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 Nummer 1 ZPO, in Euro, Stand 1. Juli 2026, sortiert nach steigender Zahl der Unterhaltspflichten.
UnterhaltspflichtenNur gegen Bescheinigung, in EuroFreibetrag im Monat, in Euro
keine0,001.590,00
1 Person597,422.187,42
2 Personen930,252.520,25
3 Personen1.263,082.853,08
4 Personen1.595,913.185,91
5 und mehr1.928,743.518,74

Nicht in der Tabelle stehen die übrigen Erhöhungsbeträge aus § 902 Satz 1 ZPO: Kindergeld nach Nummer 5, Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach Nummer 4 und die weiteren dort genannten Leistungen. Sie sind in ihrer tatsächlichen Höhe geschützt, nicht in einer festen, und lassen sich deshalb nicht vorab beziffern.

Zwei Jahre gilt eine unbefristete Bescheinigung

Steht ein Zeitraum in der Bescheinigung, beachtet die Bank sie genau so lange. Steht keiner darin, sind es 2 Jahre, danach darf die Bank eine neue verlangen. Früher darf sie das nur, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angaben nicht mehr stimmen. Alles nach § 903 Absatz 2 ZPO. Wirksam wird eine vorgelegte Bescheinigung nach § 903 Absatz 4 ZPO erst ab dem 2. Geschäftstag nach der Vorlage, sie kommt also besser vor dem Zahlungseingang zur Bank als danach.

Stellt keine Stelle sie aus, setzt das Gericht die Beträge fest

§ 905 ZPO hält dafür einen Weg offen. Er verlangt zwei Anläufe: zuerst bei der Stelle, von der die Leistung kommt, danach bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung berechtigt ist. Bleiben beide ohne Erfolg und wird das glaubhaft gemacht, setzt das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge auf Antrag selbst fest. Sein Beschluss gilt dann als Bescheinigung.

Was dieses Werkzeug nicht leistet

Es gibt den Wortlaut der §§ 899 bis 905 ZPO wieder und rechnet die Beträge der Pfändungstabelle nach. Es stellt keine Bescheinigung aus, es prüft keinen Einzelfall, und es sagt nicht, welche Beratungsstelle in Ihrem Bundesland als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO anerkannt ist. Diese Anerkennung wird in 16 getrennten Landesregistern geführt und ist je Stelle einzeln nachzusehen. Die Prüfung eines Einzelfalls ist eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG und gehört in die Hände einer anerkannten Beratungsstelle oder einer Anwältin oder eines Anwalts.

Woher die Zahlen stammen

  • Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, Bekanntmachung vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850c ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto, § 899 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Erhöhungsbeträge auf dem Pfändungsschutzkonto, § 902 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Nachweise über Erhöhungsbeträge, § 903 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht, § 905 ZPO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.
  • Eröffnungsantrag des Schuldners, Bescheinigung der geeigneten Stelle, § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO, Quelle, abgerufen am 14. September 2026.

Was dieses Werkzeug macht

  • Der unpfändbare Grundbetrag steht seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro im Monat. Er stammt aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80.
  • Die Freigrenze steigt um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte. Eine sechste Person hebt sie nicht weiter, § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO endet bei der fünften.
  • Vom Teil des Nettolohns über der Freigrenze bleiben ohne Unterhaltspflicht drei Zehntel pfandfrei, mit einer Person fünf und mit fünf Personen neun, so steht es in § 850c Absatz 3 ZPO.
  • Die Tabelle rundet den Nettolohn nach § 850c Absatz 5 ZPO auf einen durch zehn teilbaren Betrag ab. Daher springt der pfändbare Betrag in Zehn-Euro-Stufen, und die erste Zeile weist 1,82 Euro aus.
  • Was 4.866,30 Euro im Monat übersteigt, ist ohne Quote voll pfändbar. Diesen Höchstbetrag nennt § 850c Absatz 3 Satz 3 ZPO.
  • Auf einem Pfändungsschutzkonto sind 1.590,00 Euro ohne jeden Nachweis geschützt, weil § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO den Grundbetrag auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufrundet. Jede Erhöhung darüber zahlt die Bank erst gegen Bescheinigung aus.
  • Eingetragen gehört der Nettolohn. Der Rechner rechnet nicht von brutto auf netto und zieht die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO nicht selbst ab.
  • Die Beträge werden nach § 850c Absatz 4 ZPO jeweils zum 1. Juli angepasst. Die nächste Fassung gilt ab dem 1. Juli 2027.
  • Das Werkzeug gibt eine gesetzliche Tabelle wieder und prüft keinen Einzelfall. Genau diese Prüfung macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus.

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